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FinMin Mecklenburg-Vorpommern, - S 3806

§ 7 ErbStG Behandlung der Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft; Nichtanwendung des -

Der - (BStBl 1996 II S. 546) entschieden, bei der Schenkung seines Anteils an einer vermögensverwaltenden PersGes sei Erwerbsgegenstand der Gesellschaftsanteil als solcher. Dieser sei mit dem anteiligen Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögens als Saldo aus den Steuerwerten der Besitzposten und der Gesellschaftsschulden zu bewerten. Die anteilige Belastung mit den Gesellschaftsschulden sei kein Entgelt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile; eine gemischte Schenkung läge insoweit nicht vor.

In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder bittet der FinMin demgegenüber die Auffassung zu vertreten, daß bei einem schenkweisen Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden PersGes die Besitzposten und Gesellschaftsschulden nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden können. Eine solche Zusammenfassung ist nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich (§ 12 Abs. 1 und 5 ErbStG i. V. mit §§ 3, 97 BewG), während im übrigen die einzelnen WG des Gesamthandsvermögens den Beteiligten zuzurechnen sind. Der Übergang der Gesellschaftsschulden auf den Erwerber erfolgt unabhängig von dem Erwerb der Anteile an den Besitzp...

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Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 09.09.1996 - S 3806

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