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BFH-Entscheidungen zum Grunderwerbsteuerrecht im Jahr 1993
1. Gegenstand des Erwerbsvorgangs § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
a) Erwerb eines bebauten Grundstücks, wenn der Erwerber die Veräußererseite beherrscht
(BStBl 1993 II S. 163; LX102642).
Nach der - inzwischen gefestigten und vom BStBl 1992 II S. 212) nicht beanstandeten - Rspr. des BFH ist der für den Umfang der grestl. Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) maßgebende Gegenstand des Erwerbsvorgangs nicht nur durch das den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks selbst begründende Rechtsgeschäft bestimmt, sondern - ggf. - auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, daß der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält (vgl. z. B. BStBl II S. 357). Ein Erwerber erhält danach bei objektiver Betrachtung als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück (die bezugsfertige Eigentumswohnung), wenn ihm aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dies...BStBl 1990 II S. 183