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§ 19 EigZulG Anwendung des EigZulG bei Erwerb teilfertiger Wohnungen
Gem. § 19 Abs. 1 EigZulG ist eine Eigenheimzulage immer dann zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung mit der Herstellung nach dem begonnen umd im Fall der Anschaffung, die Wohnung nach dem auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft hat. Beim Beginn der Herstellung bzw. im Fall der Anschaffung zwischen dem und dem hat der Anspruchsberechtigte ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG). Als Beginn der Herstellung gilt nach § 19 Abs. 3 EigZulG immer der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird/worden ist.
In Fällen, in denen der Anspruchsberechtigte ein unbebautes Grundstück oder ein Grundstück mit einem teilfertigen Gebäude anschafft und die Wohnung auf der Grundlage eines noch von dem Rechtsvorgänger vor dem gestellten Bauantrags fertigstellt, ist für die Frage der Anwendung des EigZulG der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses des Anspruchsberechtigten maßgeblich.
Unmaßgeblich ist somit der Zeitpunkt, in dem der Rechtsvorgänger den Bauantrag gestellt hat. Vielmehr ist aufgrund einer subjektiven Auslegung des § 19 Abs. 1 EigZulG immer der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Erwerber mit der Herstellung begonnen hat bzw. den obligatorischen ...BStBl 1989 I S. 103