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§ 19 EigZulG Wahlrecht nach Abs. 2
1. § 19 Abs. 2 Nr. 1 EigZulG;
Erwerb als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 Altschuldenhilfe-Gesetz (ASchHG)
Der Erl. des Sächs. Staatsministeriums der Finanzen v. S 1900 wird in Anl. 1 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekanntgegeben.
2. Vorkostenabzug bei Ausübung des Wahlrechts nach § 19 Abs. 2 EigZulG
In den Übergangsfällen des § 19 Abs. 2 EigZulG haben die Stpfl. ein Wahlrecht, ob sie für die angeschaffte oder hergestellte Wohnung die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG in Anspruch nehmen oder einen Antrag auf Eigenheimzulage stellen. Entscheidet sich der Stpfl. für die Anwendung des § 10e EStG, so kann er Vorkosten nach Maßgabe des § 10e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abziehen.
Wählt der Stpfl. dagegen die Eigenheimzulage, so ist nach § 19 Abs. 2 EigZulG i. V. mit § 52 Abs. 14c Satz 2 EStG i. d. F. des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 ein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG ausgeschlossen.
Ein Stpfl., der das Wahlrecht zugunsten der EigZul ausübt, kann nur den Vorkostenabzug nach § 10i EStG in Anspruch nehmen. Ein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG kommt in diesem Fall auch für VZ vor 1996 nicht in Betracht.
Hat ein Stpfl. für einen VZ nach 1994 Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abgezogen, hat er damit bereits sein Wahlrecht zugunsten des § 10e EStG ausgeübt. Ein Antrag auf EigZul ist dann ausgeschlossen (§ 19 Abs. 2 Satz 4 EigZulG; vgl. a. Vfg. v. S 2225a).
Der Anspruch auf EigZul entsteht nach