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Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitender Arbeitnehmertätigkeit; Auslegung des Arbeitgeberbegriffs
1. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer gilt nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG insoweit als inländischer ArbG, als er im Inland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat (vgl. Abschn. 72 Abs. 1 Satz 3 LStR. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Bereich internationaler Steuerverträge vor der Anwendung dieses innerstaatlichen, allein verfahrensrechtlich bedeutsamen, ArbG-Begriffs zu prüfen, ob sich eine eigene Begriffsbestimmung aus dem Sinnzusammenhang der maßgeblichen, das materielle Besteuerungsrecht betr., Vertragsvorschriften gewinnen läßt (vgl. , BStBl 1986 II S. 4).
2. In einigen älteren DBA (Art. XII DBA-Ägypten 1959, Art. 13 DBA-Frankreich 1959/69, Art. XII DBA-Indien 1959/84, Art. 9 DBA-Norwegen 1958, Art. 9 DBA-Österreich 1954, Art. XI DBA-Pakistan 1958/70, Art. 14 DBA-Schweden 1959/78) ist bestimmt, daß der Arbeitslohn aus einer vorübergehenden nichtselbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat nur dann (ausschließlich) im Wohnsitzstaat des AN besteuert werden darf, wenn der ArbG in demselben Staat wie der AN ansässig ist. Danach kann die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens als solche nicht ArbG i. S. der genannten Abkommensvorschriften sein (vgl. , BStBl II S. 442, und I R 296/82, BStBl II S. 513).
2.1 Der Arbeitslohn, den ein im Inlan...