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Behandlung von Gewinnanteilen aus atypischen stillen Beteiligungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Gewinnanteilen aus atypischen stillen Beteiligungen nach den DBA Folgendes:
1. Grundsatz
Gewinnanteile aus atypischen stillen Beteiligungen stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Auch soweit die DBA Gewinnanteile aus atypischen stillen Beteiligungen nicht ausdrücklich den Unternehmensgewinnen zuordnen (so DBA-Luxemburg, Protokoll Nr. 11; DBA-Niederlande, Protokoll Nr. 9; DBA-Österreich, Protokoll Nr. 15; Art. 7 Abs. 6 DBA-Tunesien), sind die Abkommensbestimmungen über Unternehmensgewinne (vgl. Art. 7 OECD-Musterabkommen) einschließlich der diesbezüglichen Regelungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat anzuwenden; die Einkünfte sind nicht als Dividenden, Zinsen oder andere Einkünfte i. S. der DBA anzusehen. Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen sind abkommensrechtlich Dividenden oder Zinsen.
2. Steuerinländer mit atypischen stillen Beteiligungen an ausländischen Unternehmen
Aufgrund einer atypischen stillen Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen ist dessen Betriebsstätte als Betriebsstätte des stillen Gesellschafters anzusehen. Gewinne der Betriebsstätte werden nach dem Methodenartikel des anz...