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Einfluß der EuGH-Rechtsprechung auf das deutsche Umsatzsteuerrecht
I. Entwicklungen
Das USt-Recht in Deutschland ist ohne eine Beurteilung des Gemeinschaftsrechts nicht mehr zutreffend anwendbar (vgl. dazu jüngst Lohse, DStR 1998 S. 789, 796). Die Entwicklung mag bedauerlich sein. Sie ist unumkehrbar, weil sie gesetzlich durch den Vorrang des Gemeinschaftsrechts geboten ist (vgl. dazu - Mohr, EuGHE 1996 I-959).
Der BFH übernimmt die Erkenntnisse des EuGH vertragsgemäß (Art. 5 EGV) in seiner Rspr. und legt dem Gerichtshof, wenn das Gemeinschaftsrecht Zweifel aufwirft, Rechtsfragen zur Klärung für die gesamte Gemeinschaft vor.
Im Berichtszeitraum sind so spektakuläre Entscheidungen wie 1995 im Fall Armbrecht (, EuGHE 1995 I-2775), wie 1996 im Fall Inzo (, EuGHE 1996 I-122) oder wie im Jahr 1998 im Fall Ghent Coal (, UR 1998 S. 149) nicht getroffen worden. Gleichwohl haben die 1997 veröffentlichten Urteile Skripalle (, BStBl 1997 II S. 841) oder Fillibeck (, UR 1998 S. 61) aufgedeckt, daß das deutsche Recht - zu Lasten des Unternehmers - nicht richtlini...