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OFD Magdeburg - S 3214

§ 136 BewG Anfragen nach besonderen Einheitswerten für Grundstücke im Zustand der Bebauung

Aus gegebenem Anlaß weist die OFD auf die bis geltende Rechtslage hin:

Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 BewG ist für ein Grundstück im Zustand der Bebauung für Zwecke der Ermittlung des Gesamtwertes des Gewerbebetriebes, der Bewertung des Gesamtvermögens oder der Bewertung des Inlandvermögens ein besonderer EW festzustellen.

Nach § 136 Nr. 4 Buchst. a BewG gehört Grundbesitz in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht zum Gesamtvermögen; auch rechnet dieser Grundbesitz nach § 136 Nr. 3 Buchst. b nicht zum Betriebsvermögen. Diese sachlichen Befreiungen gelten unabhängig davon, ob der Stpfl. beschränkt oder unbeschränkt vermögensteuerpflichtig ist.

Gewerbesteuerrechtlich ermittelt sich die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG bei Grundstücken im Zustand der Bebauung nach dem nach § 91 Abs. 1 BewG bzw. den entsprechenden Vorschriften des § 33a BewDV festzustellenden EW. Dieser EW umfaßt den Wert des Grund und Bodens sowie den Wert etwaiger bezugsfertiger Gebäude (Abschn. 61 Abs. 5 GewStR).

Festsetzungen besonderer EW i. S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 BewG und § 33a Abs. 3 Satz 1 BewDV für Grundstücke im Zustand der Bebauung sind daher mangels steuerlicher Bedeutung nach § 19 Abs. 4 BewG unzulässig.

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OFD Magdeburg v. 12.09.1997 - S 3214

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