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BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 2. Halbjahr 2002
I. Steuerfreier Arbeitslohn
1. Erstattung von Nutzungsentgelt für Dienstwagen-Unterstellung in arbeitnehmereigener Garage
(BStBl 2002 II S. 829; LX813217) betr. § 3 Nr. 50, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3 EStG.
Hinweis: Wiesbrock, KFR F. 3 EStG § 21, 7/02, S. 409; Kanzler, FR 2002 S. 1129; Anm. in DStR 2002 S. 1569; Anm. in HFR 2002 S. 983.
Mietet der AN eine Garage und stellt er dort den Dienstwagen des ArbG unter, so handelt es sich bei der ihm vom ArbG erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz.
Überlässt der AN seinem ArbG seine Garage, in der ein Dienstwagen des ArbG untergestellt wird, stellt das vom ArbG gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar. Übersteigt das Entgelt nicht die Höhe ortsüblicher Mieten, stellt sich das Nutzungsentgelt - unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsauffassung des Senats im Beschl. v. - VI R 30/85, n. v. - als Gegenleistung für den Gebrauch der arbeitnehmereigenen Garage dar. Wird der Dienstwagen teilweise auch privat genutzt und wird der Anteil der privaten Nutzung nach der 1-v. H.-Regelung erfasst, so ist für die Überlassung der Garage an den ArbG kein geldwerter Vorteil beim AN anzusetzen.