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NWB Nr. 31 vom Seite 2999 Fach 6a Seite 141

BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 2. Halbjahr 1992

von Steuerberater Dr. Kurt Joachim von Bornhaupt, München

I. Arbeitslohn § 19 EStG

1. Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen

(BStBl II S. 655; LX101914); VI R 146/88 (BStBl II S. 700; LX 101954) und VI R 91/89 (BStBl II S. 856; LX102083) betr. § 19, § 40 Abs. 2 EStG; Abschn. 20 LStR 1981/1984; Abschn. 72 LStR 1990.

Hinweise: Giloy, NWB F. 6 S. 3451; Thomas, KFR F. 6 EStG § 19, 1/92, S. 287; ders., KFR F. 6 EStG § 19, 2/92, S. 325; v. Bornhaupt, BB 1992 S. 2405; Gosch, StBp 1992 S. 214; Klüting, DStR 1992 S. 1311; Richter, DStZ 1992 S. 1424; Hartmann, Inf 1992 S. 543; Anm. in DStR 1992 S. 1131.

Der BFH entschied in Abweichung von der bisherigen Rspr. (vgl. insbes. BStBl II S. 529), daß Aufwendungen des ArbG bei Betriebsveranstaltungen erst beim Überschreiten eines Höchstbetrages von 150 DM je teilnehmenden AN ein derartiges Eigengewicht erlangen, daß sie im vollen Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. (In Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 1993 wurde die Freigrenze auf 200 DM angehoben.) Es handelt sich insoweit um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. In die Berechnung der Aufwendungen sind die Kosten für den äußeren Rahmen solcher Veranstaltungen wie Saalmiete, Benutzung der Kegelbahn, Auftreten ein...

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BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 2. Halbjahr 1992

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