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BFH Urteil v. - VI R 85/90 BStBl 1992 II S. 655

Gesetze: EStG § 19EStG § 40 Abs. 2LStR 1981/1984 Abschn. 20LStR 1990 Abschn. 72

Aufwendungen für übliche Betriebsveranstaltungen von nicht mehr als 150 DM je teilnehmenden Arbeitnehmer führen nicht zu Arbeitslohn

Leitsatz

1. Aufwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen erlangen beim Überschreiten eines Höchstbetrages von 150 DM je teilnehmenden Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht, daß sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. In die Berechnung sind die Kosten für den äußeren Rahmen solcher Veranstaltungen einzubeziehen. Bei Arbeitnehmern, die Angehörige und Gäste mitbringen, sind die auf diese anteilig entfallenden Kosten mit anzusetzen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Anwendung dieser Grundsätze setzt voraus, daß Betriebsveranstaltungen nicht länger als einen Tag dauern und nicht öfter als zweimal im Jahr durchgeführt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 655
BFH/NV 1992 S. 60 Nr. 9
UAAAA-94171

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 25.05.1992 - VI R 85/90

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