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FinMin NdSachsen, - S 0183

§ 64 AO Behandlung der Blutspendedienste der Landesverbände des DRK

Bei der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Blutspendedienste der DRK-Landesverbände wird gebeten, wie folgt zu verfahren:

1. Der Gewinn des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird für die Vergangenheit (alle noch nicht bestandskräftigen Fälle) und für die VZ 1995 bis 1998 grundsätzlich pauschal mit 3 v. H. des gesamten Umsatzes aus der Abgabe von Produkten der 2. Fraktionierungsstufe angesetzt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Regelung, nach der die Weiterverarbeitung von abgelaufenen Vollblutkonserven - höchstens 15 v. H. der Vollblutkonserven - als Zweckbetrieb zu behandeln ist (Erl. v. S 0183), ist nicht mehr anzuwenden.

2. Aufgrund von Vereinbarungen mit den zuständigen örtlichen FinBeh kann für abgelaufene VZ im Einzelfall Vertrauensschutz zu gewähren sein. In diesen Fällen darf auch ein geringerer Gewinn als 3 v. H. des Umsatzes der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

3. Falls in anderen Fällen die Vertreter eines DRK-Blutspendedienstes nicht mit dem Ansatz eines pauschales Gewinns von 3 v. H. des Umsatzes einverstanden sind, ist der tatsächliche Gewinn des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unter Beachtung der Grundsätze des BStBl 1992 II S. 103

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Niedersächsisches Finanzministerium v. 21.11.1995 - S 0183

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