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BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 1. Halbjahr 1991
I. Arbeitslohn § 19 EStG
1. Mischzuschlag für Nacht- und Mehrarbeit
(BStBl 1991 II S. 8; LX94632) betr. § 3b EStG 1979.
Die Klägerin zahlte ihren AN, die nachts Mehrarbeit zu leisten hatten, tarifvertraglich festgelegte Zuschläge steuerfrei. Im Manteltarifvertrag waren u. a. folgende Zuschläge zum Grundlohn vorgesehen: Zuschlag für Mehrarbeit 25 v. H., Zuschlag für Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, 60 v. H., Zuschlag für Nachtarbeit 15 v. H., Zuschlag für Sonntagsarbeit 70 v. H. und Zuschlag für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 150 v. H.
Im Gegensatz zum FA kam der BFH zu dem Ergebnis, daß ein tarifvertraglicher Mischzuschlag, der sowohl Nachtarbeit als auch Mehrleistung abgelten soll, im Verhältnis der in demselben Tarifvertrag für reine Nachtarbeit und für Mehrarbeit vereinbarten Zuschläge aufzuteilen ist. Im Streitfall sind demnach die als Mischzuschlag gezahlten Beträge im Verhältnis 15 v. H. zu 25 v. H., also 3/8 zu 5/8, aufzuteilen; 3/8 des gewährten Mischzuschlags bleiben also steuerfrei. Dabei genügt es dem erkennenden Senat nunmehr, wenn im Tarifvertrag ausreichend bestimmte Angaben enthalten sind, aus denen der Zuschlag für den steuerfreien ...