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OFD Köln - S 0180

§ 55 AO Gemeinnützigkeit; Vermögensbindung auf ausländische Vereine

An der in der Niederschrift über die KSt-Arbeitsbesprechung KSt/Gemeinnützigkeit im Nov./Dez. 1997 v. Az. S 2926) unter TOP III/13 vertretenen Rechtsauffassung, daß eine Vermögensbindung auf ausländische Vereine zulässig sei, wird nicht mehr festgehalten.

Die satzungsmäßige und tatsächliche Vermögensbindung bei Auflösung einer steuerbegünstigten Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke richtet sich ausschließlich nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist stets als erfüllt anzusehen, wenn die aufzulösende steuerbegünstigte Körperschaft oder die ihren Zweck verlierende Körperschaft das noch vorhandene Vermögen selbst unmittelbar - ggf. noch im Rahmen der eigenen Zielsetzung - für steuerbegünstigte Zwecke verwendet (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 AO). In diesem Zusammenhang kann die steuerbegünstigte Körperschaft das verbleibende Vermögen auch für steuerbegünstigte Zwecke im Ausland einsetzen (z. B. für die Unterstützung von im Ausland lebenden bedürftigen Personen i. S. des § 53 AO oder für die Vergabe von Stipendien an ausländischen Studenten für ihr Studium an ausländischen Universitäten).

Will dagegen die steuerbegünstigte Körperschaft ihr noch vorhandenes Vermögen im Rahmen der Vermögensbindung nicht ...

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OFD Köln v. 16.03.1998 - S 0180

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