BAG Beschluss v. - 4 ABR 19/09

Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - Auslegung des Eingruppierungstarifvertrags 2007 für die bei der DFS beschäftigten Mitarbeiter

Gesetze: § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 1 TVG

Instanzenzug: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven Az: 5 BV 106/07 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Bremen Az: 2 TaBV 9/08 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H in den Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom (ETV 2007).

2Die Arbeitgeberin betreibt in Bremen einen Betrieb der Flugsicherung. Bis zum Inkrafttreten des ETV 2007 galt bei ihr der Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiter/innen (VTV Nr. 2) vom und der Zulagentarifvertrag Nr. 2 (ZTV Nr. 2) vom gleichen Tag. Mit diesen Tarifverträgen war die Entgeltstruktur - verkürzt - dergestalt geregelt, dass alle Arbeitnehmer ein Grundgehalt bezogen; das Personal im operativen Bereich - flugsicherungs-technisches Personal, Fluglotsen, Flugberater und Flugdatenbearbeiter - erhielt darüber hinaus eine operative Zulage nach § 2 ZTV Nr. 2. Um einen Wechsel dieser Beschäftigten in die nicht-operative Sachbearbeitung zu fördern, erhielten sie in einem solchen Fall nach § 3 Abs. 1 ZTV Nr. 2 eine Funktionszulage in Höhe der bisherigen operativen Zulage, wenn für die dortige Tätigkeit „Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden.“

3Mit dem Abschluss des ETV 2007, des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom (VTV Nr. 3) und des Überleitungstarifvertrages 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom (ÜTV 2007) entfielen die bisherige Zulage und die Funktionszulage als gesonderte Leistungen. Sie wurden in das tarifliche Grundgehalt integriert. Abweichend zu dem vorherigen Tarifvertrag wurde nunmehr innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen differenziert und die Zulagen in einzelne Bänder der jeweiligen Gruppen aufgenommen - § 4 Abs. 1 und 2 ETV 2007. Die bereits bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden nach Maßgabe des ÜTV 2007 in das neue Entgeltsystem übergeleitet - § 1 Abs. 1 ÜTV 2007.

4Mit Schreiben vom beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Arbeitnehmers H auf die Stelle eines „Experten Fluglärm und Umwelt“, die nicht zum operativen Flugsicherungsdienst gehört. Der Arbeitnehmer war bereits in der Zeit von 1994 bis 1997 als Fluglotse im Bezirkskontrolldienst der Niederlassung Bremen der Arbeitgeberin und in der nachfolgenden Zeit vom bis zum als Sachbearbeiter im Rahmen der Betriebsüberwachung in deren Betriebsbüro tätig gewesen. Danach schied er bei der Arbeitgeberin aus und war beim Amt für Flugsicherung der Bundeswehr sachbearbeitend tätig.

5Als zutreffende Eingruppierung teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 mit, weil der Arbeitnehmer eine besonders qualifizierte FS-bezogene Sachbearbeitung ausübe. Mit Schreiben vom stimmte der Betriebsrat der Einstellung zu, widersprach aber der vorgesehenen Eingruppierung. Er ist zwar mit der Arbeitgeberin der Auffassung, dass es sich um eine Stelle handelt, deren Tätigkeit eine besonders qualifizierte Sachbearbeitung erfordert. Nach dem ETV 2007 sei der Arbeitnehmer aber, da er eine qualifizierte FVK-Sachbearbeitung „an den Center-Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen oder München“ ausübe, in die VergGr. 9 Band G ETV 2007 eingruppiert. Zudem sei aufgrund der Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei der Arbeitgeberin die Stufe 2 angemessen. Seit dem ist der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin tätig. Mit weiterem Schreiben vom antwortete die Arbeitgeberin auf die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat und bat nochmals um Zustimmung zur vorgesehenen Eingruppierung in die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007. Dies lehnte der Betriebsrat mit Vermerk vom erneut ab, ohne allerdings in diesem weitere Gründe anzuführen.

6Mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung als erteilt gilt und hilfsweise deren Ersetzung beantragt. Das Band G der VergGr. 9 ETV 2007 sei nicht einschlägig. Nach § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 seien die Entgeltbänder B bis G der Vergütungsgruppen den Arbeitnehmern im operativen Dienst vorbehalten oder denjenigen, die aus dem operativen Dienst in eine andere Tätigkeit gewechselt seien. Die Eingruppierungsbestimmung des § 4 ETV 2007 könne nicht isoliert angewendet werden. Ein Wechsel aus einer operativen Tätigkeit liege bei dem Arbeitnehmer nicht vor. Zudem habe er zuvor bei dem anderen Arbeitgeber eine sachbearbeitende Tätigkeit ausgeübt. Schließlich erfordere die derzeitige Tätigkeit des Arbeitnehmers keine Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

8Der Betriebsrat ist der Auffassung, bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers handele es sich um eine flugsicherungsbezogene und „qualifizierte FVK-Sachbearbeitung“. Kenntnisse aus der operativen Flugsicherungstätigkeit seien für die Tätigkeit erforderlich. In den Bändern B bis G des § 4 ETV 2007 seien nicht nur operative, sondern auch Sachbearbeitertätigkeiten aufgeführt. Zumindest mittelbar sei der Arbeitnehmer aus der operativen Flugsicherungstätigkeit in eine „andere“ Tätigkeit gewechselt. Dies reiche aus, wie § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ETV 2007 nahe lege, der auch bei einem erneuten Wechsel gelte. Soweit das Band G der VergGr. 9 des ETV 2007 nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 4 erst am in Kraft trete, sei jedenfalls die Eingruppierung in das Überführungsband Ü einschlägig. Einer Einstufung in die Stufe 1 der VergGr. 9 des ETV 2007 trete er nicht mehr entgegen.

9Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Hilfsantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Hilfsantrag weiter. Der Betriebsrat beantragt die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

10B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.

11Der Betriebsrat hat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag zu Unrecht verweigert. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung entspricht den tariflichen Vorgaben. Der Arbeitnehmer übt eine Tätigkeit aus, die der VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 zuzuordnen ist.

12I. Bei der Vergütungsordnung des als Haustarifvertrag geschlossenen ETV 2007 handelt es sich aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten um die für den Betrieb der Arbeitgeberin einschlägige Vergütungsordnung, die auch auf den Arbeitnehmer anzuwenden ist.

13II. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 ist begründet.

1. Maßgebend sind vorliegend die Bestimmungen des VTV Nr. 3, des ETV 2007 und des ÜTV 2007. Im VTV Nr. 3 heißt es ua.:

Der ETV 2007 enthält ua. folgende Bestimmungen:

Schließlich ist im ÜTV 2007 geregelt:

172. Für die zwischen den Beteiligten streitige Eingruppierung des Arbeitnehmers sind nach dem insoweit anwendbaren ETV 2007 gemäß § 2 Abs. 1 die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten maßgebend, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden. Zwar haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers um eine einheitliche oder um verschiedene (Teil-)Tätigkeiten handelt. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten nach der VergGr. 9 ETV 2007 ausübt und zwischen ihnen nur das zutreffende Band umstritten ist.

183. Weiterhin ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer eine Sachbearbeitung ausübt, die dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 9 ETV 2007 entspricht.

194. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kommt eine Eingruppierung der Tätigkeit des Arbeitnehmers in die VergGr. 9 Band G ETV 2007 nicht in Betracht, weil eine solche nach § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 nur den dort genannten Arbeitnehmern vorbehalten ist. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages s. nur  - Rn. 40, BAGE 124, 240). Der Arbeitnehmer ist aber weder in den operativen Flugsicherungsdiensten iSd. § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 tätig noch gehört er zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 2 Abs. 3 ETV 2007, auf die die Bänder B bis G anwendbar bleiben. Es verbleibt dann bei der tariflichen Grundregel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach das allgemeine Band der betreffenden Vergütungsgruppe maßgebend ist. Das ist das Band A.

20a) Grundlage der Eingruppierung sind die §§ 2 und 4 des ETV 2007. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 ETV 2007, dass die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten erfolgt. Eine Eingruppierung in die Bänder B bis G der verschiedenen Vergütungsgruppen setzt aber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 zusätzlich voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den operativen Diensten tätig ist. Die Bestimmung legt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis fest. Tarifliche Regel ist die Eingruppierung in das Band A der betreffenden Vergütungsgruppe. Die Bänder B bis G sind nach der Ausnahme in § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 den dort abschließend genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorbehalten.

21Diese Systematik wird durch § 2 Abs. 3 ETV 2007 bestätigt. Danach bleiben die Bänder B bis G nur bei einem Wechsel aus den operativen FS-Diensten in andere Tätigkeiten anwendbar, wenn für die neue Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden. Der betreffende Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss bereits aufgrund seiner/ihrer vormaligen Tätigkeit, aus der er/sie in eine nicht-operative wechselt, diesen Bändern zugeordnet gewesen sein. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ETV 2007 genannten Merkmale sind zwingende tarifliche Voraussetzung, deren Vorliegen überhaupt erst den Anwendungsbereich der in den einzelnen Vergütungsgruppen des § 4 Abs. 3 ETV 2007 genannten Bänder B bis G eröffnet.

22Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass in § 4 Abs. 3 ETV 2007 in den einzelnen Gruppen den Bändern B bis G auch Tätigkeiten im nicht-operativen Dienst zugeordnet sind, die eine qualifizierte oder besonders qualifizierte Sachbearbeitung als Richtbeispiele aufführen - vorliegend „qualifizierte FVK-Sachbearbeitung … an der Center-Niederlassung Bremen“. Diese Richtbeispiele betreffen allein die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern iSd. § 2 Abs. 3 Satz 1 ETV 2007, die aus den operativen FS-Diensten in eine der dort genannten Beispielstätigkeiten gewechselt sind oder wechseln oder bei denen ein erneuter Wechsel vorliegt.

23Das Landesarbeitsgericht übersieht bei dem von ihm herangezogenen Beispiel der VergGr. 7 Band B ETV 2007 - Systemtechniker -, dass dieser „im operativen FS-Dienst“ tätig sein muss, damit eine Eingruppierung in das Band B in Betracht kommt. Von daher ist es unzutreffend, wenn es meint, dass ein solcher Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 „eigentlich nicht dahin gehört“.

24b) Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die der Betriebsrat anführt, folgt nichts anderes. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind zwar, wenn den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien grundsätzlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entsprechen. Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen (s. nur - 4 AZR 662/94 - zu II 5 der Gründe mwN, AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 5; - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238).

25Voraussetzung hierfür ist aber - was das Landesarbeitsgericht verkannt hat -, dass nach den weiteren tariflichen Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit überhaupt das betreffende Tätigkeitsbeispiel einschlägig ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn weiterhin die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 ETV 2007 gegeben sind. Für diese Arbeitnehmer - die nach den früheren Tarifregelungen eine Zulage erhalten hätten -, aber auch nur für sie, trifft dann auch die genannte Rechtsprechung zu Tätigkeitsbeispielen zu.

26c) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind die Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 auch nicht nur deklaratorisch und allein § 4 ETV 2007 für die Eingruppierung maßgebend. Ein solches - deklaratorisches - Verständnis lässt sich weder dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 noch der bereits dargestellten Systematik entnehmen. Auch ist das von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Beispiel unzutreffend. Ein Fluglotse der VergGr. 9 Band G ETV 2007, der aus dem operativen Bereich an die Flugsicherungsakademie als Lehrer wechselt, würde nicht nach dem Band A dieser Gruppe vergütet werden, sondern - je nach Tätigkeit dort - nach der VergGr. 10 Band B, C oder G ETV 2007, weil er das dort aufgeführte Tätigkeitsbeispiel erfüllt. Das entspricht der Eingruppierungsbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 ETV 2007.

27d) Dieses Ergebnis wird auch durch den Zweck der Differenzierung in verschiedene Bänder innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen bestätigt. Die Bildung der Bänder beruht auf der Integration der zuvor gezahlten operativen Zulage nach § 2 ZTV Nr. 2 und der Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 in die tarifliche Grundvergütung. Zugleich bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach die Bänder das Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen darstellen, dass mit der Zuordnung zu ihnen keine Neubewertung einzelner Stellen einhergeht. Gleiches ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV Nr. 3. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 3 ETV 2007. Danach soll durch die Integration der operativen Zulagen in den tariflichen Grundbetrag der Kreis der anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder eingeschränkt noch ausgeweitet werden. Die Auffassung des Betriebsrats würde aber zu einer solchen Erweiterung führen. In die Grundvergütung würde eine operative Zulage einbezogen, auf die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach dem bisherigen Tarifrecht keinen Anspruch gehabt hätte. Mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zum Band G der VergGr. 9 ETV 2007 würde eine Vergütungssteigerung des monatlichen Bruttogrundentgelts von 4.361,00 Euro im Band A auf 7.717,00 Euro im Band G einhergehen. Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, einzelne Tätigkeiten neu und erheblich höher bewerten zu wollen, können den neuen (Umstrukturierungs-)Tarifverträgen nicht entnommen werden. Hätte der Arbeitnehmer vor dem seine sachbearbeitende Tätigkeit aufgenommen, wäre er nach der VergGr. 9 des früheren Tarifvertrages vergütet worden, ohne eine operative Zulage zu erhalten. Er wäre dann nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007 in die VergGr. 9 Band A ETV 2007 übergeleitet worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieselbe Tätigkeit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei einem nach Inkrafttreten der Tarifverträge begründeten Arbeitsverhältnis der VergGr. 9 Band G ETV 2007 zugeordnet werden soll, sind nicht erkennbar.

28e) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Systematik des ÜTV 2007. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007 werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages dem Band A der Gruppe derselben Nummer zugeordnet, soweit im ÜTV 2007 nichts anderes bestimmt ist. Für eine Tätigkeit wie sie der Arbeitnehmer ausübt, findet sich keine Zuordnung zu einem der Bänder B bis G. Soweit in den §§ 7 und 8 ÜTV 2007 für Tätigkeiten in der qualifizierten oder besonders qualifizierten Sachbearbeitung eine Überleitung in die Bänder B bis G vorgesehen ist, setzt dies stets eine vorherige, im Einzelnen jeweils aufgeführte Tätigkeit des Mitarbeiters im operativen FS-Dienst voraus. Diese Bestimmungen belegen, dass eine Zuordnung zu den Bändern B bis G nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer „nach einer Tätigkeit als … im operativen FS-Dienst“ eine der dort genannten Tätigkeiten ausübt. Bezogen auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zeigt sich dies anhand der Überleitungsbestimmungen in § 7 Abs. 14 ÜTV 2007. Lediglich diejenigen Arbeitnehmer in der Center-Niederlassung Bremen, die nach einer Tätigkeit im operativen FS-Dienst in der „besonders qualifizierten FS-bezogenen Sachbearbeitung oder qualifizierten FVK-Sachbearbeitung“ auf einer Stelle beschäftigt waren, die die Qualifikation als Lotse voraussetzte, und die einen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 hatten, werden der VergGr. 9 Band G ETV 2007 zugeordnet. Vergleichbares gilt nach § 7 Abs. 15 ÜTV 2007.

29Indem der ÜTV 2007 nicht nur auf die bisherige Tätigkeit im operativen FS-Dienst abstellt, sondern auch voraussetzt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der am ausgeübten Tätigkeit einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 hatte, zeigt sich im Übrigen erneut, dass eine Zuordnung zu den Bändern B bis G nur dann erfolgt, wenn die operative Zulage in die Grundvergütung zu integrieren ist.

30Aus § 1 Abs. 3 ÜTV 2007 ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift schränkt zwar den Anwendungsbereich der §§ 2 bis 10 ÜTV 2007 ein, nicht aber § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007. Danach verbleibt es bei der Grundregel einer Zuordnung zum Band A der jeweiligen Vergütungsgruppe.

31f) Schließlich ist der Arbeitnehmer auch nicht deshalb einem anderen Band der VergGr. 9 ETV 2007 zugeordnet, weil er im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin im operativen Flugsicherungsbereich tätig gewesen ist. § 2 Abs. 3 ETV 2007 erfasst nach seinem klaren Wortlaut und dem mit der Zuordnung zu den Bändern B bis G verfolgten Zweck nur einen sich im laufenden Arbeitsverhältnis vollziehenden Wechsel von einer operativen in eine nicht-operative Tätigkeit.

325. Nicht anderes ergibt sich aus § 5 Abs. 4 ETV 2007. Auch diese Bestimmung, die eine Überleitung in des Überführungsband Ü regelt, setzt eine Tätigkeit im operativen Dienst oder einen Wechsel aus einer solchen Tätigkeit voraus, so dass für den Arbeitnehmer auch eine Eingruppierung nach dem Band Ü der VergGr. 9 ETV 2007 nicht in Betracht kommt.

6. Gegen die Richtigkeit der Einreihung des Arbeitnehmers in die Stufe 1 der VergGr. 9 Band A ETV 2007 hat der Betriebsrat seine noch im Zustimmungsverweigerungsverfahren erhobenen Einwände im Verlauf des Verfahrens in Anbetracht der eindeutigen Regelung in § 4 Abs. 2 VTV Nr. 3 zu Recht fallen gelassen.

Fundstelle(n):
JAAAI-18786