BAG Urteil v. - 3 AZR 427/08

Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

Leitsatz

1. Für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist grundsätzlich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist.

2. Ausnahmsweise kann ein Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens in Betracht kommen. In dem Fall muss ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Deshalb setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus.

3. Verpflichtet sich die Konzernmutter gegenüber einem Gläubiger des konzernangehörigen Versorgungsschuldners, diesen finanziell so auszustatten, dass sein Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann (sog. konzernexterne harte Patronatserklärung), begründet dies keinen Berechnungsdurchgriff.

Gesetze: § 16 Abs 1 BetrAVG, § 7 Abs 1 S 4 Nr 2 BetrAVG, § 329 BGB

Instanzenzug: ArbG Oldenburg (Oldenburg) Az: 5 Ca 75/07 B Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 10 Sa 1321/07 B Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Betriebsrente des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Klägerin ab dem an den Kaufkraftverlust anzupassen hat.

2Der 1947 geborene Ehemann der Klägerin, dessen Alleinerbin die Klägerin ist, war mit dem in die Dienste der W GmbH getreten. Diese hatte ihm eine Versorgungszusage erteilt. Rechtsnachfolgerin der W GmbH war die A W GmbH. Deren Geschäftsanteile wurden im Jahre 2001 zunächst überwiegend auf die A C LLC und im selben Jahr auf die T G GmbH (seit dem : T G GmbH & Co. KG) übertragen. Die A W GmbH firmierte im Jahre 2002 zur A GmbH um.

3Der Ehemann der Klägerin schied am mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus dem Arbeitsverhältnis mit der A GmbH aus. Er erhielt seit dem eine Betriebsrente, die sich auf monatlich 238,76 Euro belief.

4Am beschlossen die Gesellschafter der T G GmbH & Co. KG, die A GmbH durch finanzielle Unterstützung zu entschulden. Der Ausgleich der bilanziellen Überschuldung sollte dazu dienen, eine Verschmelzung der A GmbH mit der T O GmbH zu ermöglichen. Zum wurde die A GmbH aufgrund Verschmelzungsvertrages vom , dem entsprechende Beschlüsse der Gesellschafter vom selben Tage zugrunde liegen, durch Aufnahme auf die T O GmbH verschmolzen und später in T GmbH, die jetzige Beklagte, umbenannt. Deren alleinige Gesellschafterin ist nach wie vor die T G GmbH & Co. KG. Die Beklagte ist Teil des T-Konzerns, dessen Konzernmutter die T Corporation (im Folgenden: T Corp.) mit Sitz in den USA ist.

5Die A GmbH hatte in den Jahren 2002 bis 2005 durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet, aus denen ihr eine Anpassung der Betriebsrenten für ihre 1.018 Betriebsrentner bzw. deren Hinterbliebene möglich gewesen wäre. Zwischen der T G GmbH & Co. KG und der Beklagten sowie der A GmbH bestand und besteht kein Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag.

Die T Corp. hatte unter dem gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: PSVaG) die folgende Patronatserklärung abgegeben:

Hintergrund der Patronatserklärung ist die am 11./ zwischen der A W GmbH und dem PSVaG geschlossene Vereinbarung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich gem. § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG. Diese Vereinbarung hat ua. den folgenden Inhalt:

8Die Patronatserklärung wurde in der Folgezeit zunächst bis zum und später bis zum verlängert.

9Der PSVaG gewährte nach Erfüllung der in der Vereinbarung vom 11./ festgelegten Bedingungen die zugesagten Erstattungsbeträge zu den Betriebsrenten ab dem . Zum hatte er insgesamt Erstattungen iHv. 10,638 Millionen Euro an die A GmbH erbracht. Die letzte Zahlung des PSVaG erfolgte unter dem für den Monat April 2006. Zu diesem Zeitpunkt war der erstattungsfähige Maximalbetrag erreicht.

10Bereits am hatte die A GmbH beim PSVaG den Antrag gestellt, einem weiteren außergerichtlichen Vergleich iSd. § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG zuzustimmen. Dem Antrag war eine Präsentation über die aktuelle wirtschaftliche Situation auf der Grundlage eines Sanierungskonzepts beigefügt. Das Sanierungskonzept sah keine Fusion oder Verschmelzung der A GmbH auf die T O GmbH, sondern lediglich die Zuführung von Kapital durch neue Gesellschafter, den Verzicht der Altgesellschafter auf die Rückzahlung von Darlehen sowie die Verzichte anderer Gläubiger und schließlich Leistungen des PSVaG vor. Nachdem die A GmbH vom PSVaG auf Nr. 2.4 der Vereinbarung vom 11./ hingewiesen worden war, nahm sie ihren Antrag zurück. Das der Präsentation zugrunde liegende Sanierungskonzept wurde in der Folgezeit nicht umgesetzt.

11Der verstorbene Ehemann der Klägerin verlangte mit Schreiben vom von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust. Die Beklagte wies diesen Antrag mit Schreiben vom unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage zurück.

12Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der verstorbene Ehemann der Klägerin sein Begehren nach Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust für die Zeit ab dem weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, für die Anpassung seiner Betriebsrente komme es auch auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten nach der Verschmelzung an. Die Verschmelzung habe zum Untergang der A GmbH geführt. Deshalb könne deren wirtschaftliche Lage nicht allein maßgeblich sein. Im Übrigen sei die Verschmelzung Bestandteil des Sanierungskonzepts gewesen, weshalb sie bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden müsse. Die Beklagte habe nicht dargelegt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nach der Fusion zur Anpassung der Betriebsrente nicht imstande zu sein. Des ungeachtet müsse sich die Beklagte die günstige wirtschaftliche Lage der T Corp. als Konzernmutter bzw. diejenige des Gesamtkonzerns zurechnen lassen. Der Konzern habe seinen Nettogewinn im Jahre 2006 auf 119,2 Mio. US-Dollar gesteigert. Die Haftung der T Corp. folge aus der von dieser abgegebenen Patronatserklärung. Damit habe die T Corp. die Einstandspflicht für alle bestehenden und entstehenden Verpflichtungen übernommen. Hierzu gehörten auch die Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen. Die Patronatserklärung sei ein wirtschaftlicher Wert an sich. Durch sie sei die Ertragskraft der A GmbH wiederhergestellt und gesichert worden. Darauf, ob die Patronatserklärung nach außen hin bekannt gemacht wurde, komme es nicht an. Der Kaufkraftverlust, an den seine Betriebsrente anzupassen sei, belaufe sich für die Zeit von 2002 bis Juli 2006 auf 12,5 %.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat zuletzt beantragt,

14Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

15Sie hat die Auffassung vertreten, für die Anpassung der Betriebsrente komme es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der A GmbH in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag an. Hieran habe die Verschmelzung nichts geändert. Zum sei über diese noch nicht abschließend entschieden gewesen. Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen seien erst danach geschaffen worden. Deshalb sei die Verschmelzung für die im Rahmen der Anpassungsprüfung erforderliche Prognose unerheblich. Die wirtschaftliche Lage der A GmbH habe eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nicht zugelassen. Auf die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter oder des Gesamtkonzerns könne nicht abgestellt werden. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff habe der damalige Kläger nicht dargelegt. Aus der Patronatserklärung könne er insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese habe lediglich der Erfüllung der Bedingungen aus der Vereinbarung über die Zustimmung des PSVaG zum außergerichtlichen Vergleich und damit allein der Verhinderung der Insolvenz der A GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gedient. Betriebsrentenanpassungen seien von der Patronatserklärung nicht erfasst. Die Erklärung sei lediglich zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs abgegeben worden und könne deshalb ohnehin nur begrenzt als Verpflichtungstatbestand gewertet werden. Weder aus der Versorgungszusage noch ihren Begleitumständen ergebe sich, dass der ganze Konzern für deren Erfüllung eintreten werde. Schließlich sei das Verlangen des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Klägerin der Höhe nach übersetzt. Für die Zeit von 2002 bis 2005 belaufe sich der Kaufkraftverlust auf 3,9 %. Bei monatsgenauer Bestimmung des Anpassungsbedarfs ergebe sich für die Zeit vom bis ein Kaufkraftverlust von 3,3 %.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin das Begehren ihres verstorbenen Ehemannes weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

17Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

18A. Die Klage ist zulässig. Sie genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat beantragt, die Betriebsrente ihres verstorbenen Ehemannes „ab dem … angemessen“ zu erhöhen, „wobei der Erhöhungsbetrag in das Ermessen des Gerichts gestellt“ wurde. Ein bezifferter Antrag ist nicht erforderlich, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. Dies ist hier der Fall. § 16 BetrAVG räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Versorgungsempfänger kann die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen. Deshalb ist mit der Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrages das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Vorliegend wurde zwar der Mindestbetrag nicht beziffert; allerdings wurde ausgeführt, dass zum zumindest eine 12,5 %ige Erhöhung der Betriebsrente begehrt wird. Daraus ergibt sich mit der hinreichenden Klarheit, dass für die Zeit ab dem mindestens weitere 29,84 Euro monatlich verlangt werden (vgl.  - Rn. 10 mwN, BAGE 129, 292).

19B. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nach § 16 BetrAVG für die Zeit ab dem an den seit dem eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die A GmbH durfte am Anpassungsstichtag davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zuließ. Auf die wirtschaftliche Lage der T Corp. oder eines anderen Konzernunternehmens kommt es insoweit nicht an.

20I. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte nicht zum , sondern zum zu erfolgen.

21Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Da der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin seit dem eine Betriebsrente bezog, ist Anpassungsstichtag der .

22II. Die Entscheidung der A GmbH, die Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht anzupassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

231. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl.  - zu I der Gründe, BAGE 84, 246; - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40). Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des Betriebsrentengesetzes verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl.  - Rn. 53, BAGE 126, 120; - 3 AZR 369/07 - Rn. 26, AP BetrAVG § 16 Nr. 67 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 53). Eine Anpassungsgarantie gibt § 16 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger allerdings nicht. Der Arbeitgeber kann eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde (vgl.  - zu I der Gründe, aaO; - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe, aaO).

24Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus (vgl.  - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl.  - Rn. 20 mwN, BAGE 123, 319). Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (vgl.  - zu II 2 a der Gründe, aaO; - 3 AZR 50/05 - Rn. 55, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Voraussetzung für die Berücksichtigung der künftigen Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl.  - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 81, 167; - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, aaO; - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, aaO). Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl.  - zu II 2 a der Gründe, aaO). Dementsprechend kann die erst nach dem Anpassungsstichtag wirksam werdende Verschmelzung des Versorgungsschuldners mit einem anderen Unternehmen nur dann Auswirkungen auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners haben, wenn zumindest die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für die Verschmelzung innerhalb des für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraums geschaffen wurden und mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Eintragung in das Handelsregister gerechnet werden konnte ( - Rn. 23, aaO).

252. In Anwendung dieser Grundsätze ist Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose über die Leistungsfähigkeit der A GmbH die Zeit vom bis zum . Etwaige günstige Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage, die möglicherweise infolge der Verschmelzung auf die T O GmbH eingetreten sind, können für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose nicht berücksichtigt werden, da sie nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am Anpassungsstichtag noch nicht vorhersehbar und die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für die Verschmelzung noch nicht geschaffen waren. Die Verschmelzung ist zum durch Eintragung in das Handelsregister und damit erst fast ein Jahr nach dem Anpassungsstichtag wirksam geworden. Der Verschmelzungsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse, auf denen er beruht, datieren vom und liegen damit ebenfalls erheblich nach dem Anpassungsstichtag. Zum Anpassungsstichtag selbst war über die Verschmelzung noch nicht entschieden. Die A GmbH hatte noch Ende Februar 2005 und damit kurz vor dem Anpassungsstichtag einen weiteren Antrag auf Zustimmung zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG beim PSVaG gestellt. Das diesem Antrag zugrunde liegende Sanierungskonzept sah keine Fusion oder Verschmelzung, sondern lediglich die Zuführung von Kapital durch neue Gesellschafter, den Verzicht der Altgesellschafter auf die Rückzahlung von Darlehen sowie die Verzichte anderer Gläubiger und schließlich Leistungen des PSVaG vor. Erst im Dezember 2005 fassten die Gesellschafter der T G GmbH & Co. KG den Beschluss, die Beklagte zu entschulden, um eine Verschmelzung zu ermöglichen.

263. Die wirtschaftliche Lage der A GmbH ließ eine Anpassung der Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum nicht zu.

27a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (vgl.  - zu I 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319; - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292). Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl.  - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl.  - zu II 2 der Gründe, aaO; - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, aaO).

28b) Danach rechtfertigte die wirtschaftliche Lage der A GmbH eine vollständige Ablehnung der Betriebsrentenanpassung. Die A GmbH (bis 2002: A W GmbH) hatte in den Jahren 2002 bis 2005 durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet.

29Zudem hatten die A W GmbH und der PSVaG unter dem 11./ eine Vereinbarung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich gem. § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG getroffen, wonach als Tag des Eintritts des Sicherungsfalls gem. § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG der (§ 3 Abs. 3 AIB) galt. Entgegen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts hatte der PSVaG mit dieser Vereinbarung zwar nicht seine gesetzliche Einstandspflicht anerkannt. Er hatte mit der A W GmbH nicht eine Schuldübernahme der gem. § 7 BetrAVG zu sichernden Versorgungsrechte analog § 415 BGB vereinbart, sondern zugesagt, A für die Zeit vom bis zum sukzessive die jeweils fällig werdenden monatlichen Betriebsrenten, welche A aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen zu leisten verpflichtet war, bis zu einem Betrag von höchstens insgesamt 12.800.000,00 Euro zu erstatten. Danach erhielten die Rentner nach wie vor ihre Versorgungsleistungen ausschließlich vom Arbeitgeber. Des ungeachtet hatte der PSVaG die Vereinbarung mit der A W GmbH getroffen, um eine Insolvenz abzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG) und zu deren Sanierung beizutragen. Wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG ergibt, geht auch das Betriebsrentengesetz davon aus, dass der PSVaG Sanierungsversuche sachkundig beurteilen und sich bei ausreichender Erfolgsaussicht daran beteiligen kann (vgl.  - zu 3 der Gründe, BAGE 31, 212). Ein Unternehmen, dessen unmittelbar bevorstehende Insolvenz nur durch einen außergerichtlichen Vergleich abgewendet wurde, ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande, einen Teuerungsausgleich zu leisten. Gerät ein Unternehmen in so große wirtschaftliche Schwierigkeiten, dass es Versorgungsleistungen selbst nicht mehr erbringen kann, so kann nach § 16 BetrAVG ein Teuerungsausgleich erst recht nicht in Betracht kommen (vgl.  - zu 1 a der Gründe, BAGE 42, 117; vgl. Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 84 Rn. 135).

304. Die A GmbH musste sich im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom bis zum eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Konzernmuttergesellschaft, des Gesamtkonzerns oder eines anderen Konzernunternehmens nicht im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

31a) Die Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl.  - zu B II 1 der Gründe, BAGE 78, 87).

32Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Liegen dessen Voraussetzungen vor, wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet (vgl.  - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 246). Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl.  - zu B II 4 b (3) der Gründe, BAGE 78, 87; - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 83, 1).

33b) Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen im Streitfall nicht vor. Ein Berechnungsdurchgriff kommt nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines Beherrschungsvertrages in Betracht. Ein solcher hat zwischen der A GmbH (bis 2002: A W GmbH) und T G GmbH & Co. KG oder der T Corp. nicht bestanden. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff entsprechend den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom (- 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 78, 87) für den qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hat, liegen nicht vor. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob für den qualifiziert faktischen Konzern an den vom Senat entwickelten Grundsätzen zum Berechnungsdurchgriff im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff (vgl. - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10; - II ZR 196/00 - BGHZ 150, 61; - II ZR 300/00 - BGHZ 151, 181; - II ZR 256/02 - NZG 2005, 214; - II ZR 3/04 - BGHZ 173, 246; - II ZR 264/06 - BGHZ 176, 204) überhaupt festgehalten werden kann (vgl.  - Rn. 16, BAGE 129, 292).

34aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats setzt ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern voraus, dass die Muttergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend führt und sich eine konzerntypische Gefahr verwirklicht hat. So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (vgl. auch  - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 83, 1; - 3 AZR 514/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 246; - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72).

35bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der verstorbene Ehemann der Klägerin, den die Darlegungs- und Beweislast traf, hat hierzu nichts vorgetragen. Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl.  - zu B II 4 b (5) der Gründe, BAGE 78, 87; - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72).

36c) Die Klägerin kann einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der T Corp. auch nicht auf die Patronatserklärung stützen, die diese unter dem gegenüber dem PSVaG abgegeben hat. Bei dieser Erklärung handelt es sich zwar um eine „harte“ Patronatserklärung; allerdings war sie als externe Erklärung nur an den PSVaG gerichtet und begründete daher keinen für einen Berechnungsdurchgriff erforderlichen Innenhaftungstatbestand im Sinne eines Anspruchs der A GmbH gegen die Patronin. Zudem werden Betriebsrentenanpassungsansprüche von der Patronatserklärung nicht erfasst.

37aa) Bei der Patronatserklärung der T Corp. gegenüber dem PSVaG handelt es sich um eine „harte“ Patronatserklärung.

38(1) Der Begriff der Patronatserklärung wird als Sammelbezeichnung für verschiedene Formen von Unterstützungserklärungen einer Konzernobergesellschaft (Patronin) für operative Konzerngesellschaften (Tochter) verwendet. Unterschieden wird dabei zwischen sog. „weichen“ und „harten“ Patronatserklärungen. Um eine „weiche“ Patronatserklärung handelt es sich, soweit sich aus der Erklärung keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Patronin zur finanziellen Ausstattung der Tochter oder zur Erfüllung von gesicherten Verbindlichkeiten ergibt (vgl. von Rosenberg/Kruse BB 2003, 641); demgegenüber übernimmt die Patronin bei einer „harten“ Patronatserklärung gegenüber demjenigen, dem sie die Erklärung abgegeben hat, rechtsverbindlich die Verpflichtung, die Tochter finanziell so auszustatten, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen kann, oder für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeiten einzustehen. Ob die Patronin eine eigene rechtliche Bindung eingeht oder nicht, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

39(2) Die T Corp. hat sich gegenüber dem PSVaG ausdrücklich verpflichtet, „alle angemessenen kommerziellen Maßnahmen einzuleiten, die notwendig sind, um die A W GmbH für die Jahre 2002 und 2003 finanziell so auszustatten, dass der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann“. Zwar hatte die T Corp. mit dieser Erklärung keine Garantie für eine hinreichende finanzielle Ausstattung übernommen, sie hatte ihre Verpflichtung vielmehr auf die Einleitung angemessener kommerzieller Maßnahmen beschränkt. Damit hatte sie sich allerdings zugleich verpflichtet, alles ihr Mögliche zu tun, damit der angestrebte Erfolg, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, erreicht werden konnte (vgl. hierzu Michalski WM 1994, 1229, 1235 mwN). Damit ist sie eine rechtliche Bindung eingegangen.

40bb) Bei der unter dem von der T Corp. abgegebenen Patronatserklärung handelt es sich nicht um eine konzerninterne, gegenüber der A W GmbH abgegebene Erklärung, aus der diese eigene Ansprüche ableiten könnte, sondern um eine rein konzernexterne Patronatserklärung gegenüber dem PSVaG als Gläubiger der A W GmbH. Zwar wurde diese Patronatserklärung zugunsten der A W GmbH abgegeben; hieraus wurde diese allerdings nur reflexartig begünstigt. Bei der konzernexternen harten Patronatserklärung handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag sui generis, der als unechter Vertrag zugunsten eines Dritten (hier: der A W GmbH, § 329 BGB) ausgestaltet ist, dem Begünstigten also keinen eigenen (als Vermögenswert ggf. aktivierbaren) Anspruch einräumt (vgl.  - zu II 2 der Gründe, DB 2003, 711; OLG Celle - 9 U 14/08 - zu II 2 der Gründe, ZIP 2008, 2416; Küpper/Heinze ZInsO 2006, 913, 916; von Rosenberg/Kruse BB 2003, 641, 642; Kiethe ZIP 2005, 646, 648; Michalski WM 1994, 1229, 1238; Tetzlaff ZInsO 2008, 337, 339).

41Erfüllt der Schuldner bei einer konzernexternen harten Patronatserklärung die durch die Verpflichtung des Patrons gesicherte Verbindlichkeit nicht, so kann zwar der Gläubiger den Patron ohne Weiteres sofort auf Zahlung in Anspruch nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Hauptleistung des Patrons in der Ausstattungspflicht oder den eigentlichen Leistungsgegenstand in der Erfüllung der gesicherten Zahlungspflichten des Schuldners sieht. Die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme auf Leistung von Geld folgt aus Inhalt und Zweck dieses bürgschafts- und garantieähnlichen Rechtsinstituts (vgl.  - zu II 3 b aa der Gründe mwN, ZInsO 2003, 562). Der Schuldner, zu dessen Gunsten die Patronatserklärung abgegeben wurde, hat aus einer rein konzernexternen harten Patronatserklärung allerdings keinen Anspruch gegen den Patron. Deshalb fehlt es bereits an dem für den Berechnungsdurchgriff erforderlichen Innenhaftungstatbestand, der es dem Schuldner ermöglichen würde, sich bei dem Patron wegen der Inanspruchnahme durch einen Gläubiger zu refinanzieren.

42Vor diesem Hintergrund brauchte das Landesarbeitsgericht dem Vorbringen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, die Konzernmutter der Beklagten habe gegenüber weiteren Gläubigern der A GmbH Patronatserklärungen abgegeben, nicht nachzugehen.

43cc) Im Übrigen bezog sich die Patronatserklärung, die die T Corp. gegenüber dem PSVaG abgegeben hatte, nicht auf Betriebsrentenanpassungsansprüche. Die Verpflichtung der A GmbH zur Anpassungsprüfung und -entscheidung gehörte nicht zu den gesicherten Verbindlichkeiten. Dies ergibt eine Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB.

44Die Patronatserklärung diente der Erfüllung der unter Nr. 4.3 der am 11./ geschlossenen Vereinbarung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich gem. § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG enthaltenen Bedingung, wonach die T Corp. mittelbar oder unmittelbar in geeigneter Form sicherstellen sollte, dass bei A während des Übernahmezeitraums weder Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit eintrat. Von dieser Verpflichtung waren Betriebsrentenanpassungsansprüche nicht erfasst. Der PSVaG hatte mit der A W GmbH lediglich vereinbart, diese von laufenden betrieblichen Versorgungsverpflichtungen zu entlasten, indem er ihr für die Zeit vom bis zum sukzessive die jeweils fällig werdenden monatlichen Betriebsrenten, welche sie aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen zu leisten verpflichtet war, bis zu einem Betrag von höchstens insgesamt 12.800.000,00 Euro erstattete. Nach Nr. 2.2 der Vereinbarung waren künftige Rentenerhöhungen bzw. -anpassungen aufgrund von § 16 BetrAVG von der Erstattung ausdrücklich ausgenommen. Damit diente auch die Patronatserklärung nur der Vermeidung einer Insolvenz der A W GmbH und damit ihrer Sanierung. Dies ergibt sich zudem daraus, dass sich die T Corp. in der Patronatserklärung lediglich verpflichtet hatte, für eine hinreichende finanzielle Ausstattung der A W GmbH zu sorgen, um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. Zwar ist davon auszugehen, dass die T Corp. damit nicht nur insoweit für eine ausreichende finanzielle Ausstattung einstehen wollte, als bereits begründete Verbindlichkeiten betroffen waren. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs nötigt in der Regel zum Eingehen weiterer Verbindlichkeiten, so dass auch künftige Verpflichtungen erfasst waren. Auch mag die Patronatserklärung die A GmbH in die Lage versetzt haben, sich zur Fortführung des Geschäftsbetriebs Kredite zu verschaffen. Insoweit hatte sie einen wirtschaftlichen Wert. Eine Fortführung des operativen Geschäfts erfordert jedoch keine Betriebsrentenanpassung. Insbesondere verlangt § 16 BetrAVG nicht die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung der Anpassungslast. Anpassungsansprüche nach § 16 BetrAVG können deshalb erst im Rahmen der Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs und bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entstehen. Die Einstandspflicht der T Corp. sollte die A GmbH mithin nur langfristig in die wirtschaftliche Lage versetzen, aus eigener Kraft Anpassungen nach § 16 BetrAVG finanzieren und tragen zu können.

45Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Vereinbarung über die Zustimmung zu dem außergerichtlichen Vergleich unter Nr. 4.1 vorsieht, dass die T Corp. A unmittelbar oder mittelbar Eigenkapital oder eigenkapitalersetzende Darlehen iHv. mindestens 51,5 Mio. DM (rd. 26,332 Mio. Euro) zuführt. Die A W GmbH war zum damaligen Zeitpunkt überschuldet und befand sich in einer angespannten Liquiditätslage. Vor diesem Hintergrund diente auch die Zuführung von Eigenkapital bzw. eigenkapitalersetzender Darlehen lediglich der Vermeidung eines Insolvenzantrags und der Sanierung.

46d) Ein Berechnungsdurchgriff kommt schließlich auch nicht wegen der Schaffung eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes in Betracht. Der verstorbene Ehemann der Klägerin konnte aufgrund des Verhaltens der Konzernmutter nicht davon ausgehen, dass diese für die Betriebsrentenanpassung einstehen würde.

47aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann es bei der Betriebsrentenanpassungsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens auch dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Dies setzt voraus, dass die Versorgungszusage oder ihre Begleitumstände ergeben, dass hinter der erteilten Zusage der ganze Konzern stehen soll und für deren Erfüllung eintreten wird (vgl.  - zu III 1 der Gründe, BAGE 35, 301) oder dass durch Erklärungen oder entsprechendes Verhalten des im Konzernverbund herrschenden Unternehmens bei den Versorgungsberechtigten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen konnte, das herrschende Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungspflichten des beherrschten Unternehmens ebenso erfüllt werden wie die Versorgungsansprüche der eigenen Betriebsrentner (vgl.  - zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 87; - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 83, 1; - 3 AZR 50/05 - zu B III 3 a der Gründe, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

48bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein solcher Vertrauenstatbestand ihm gegenüber geschaffen wurde. Über die Patronatserklärungen hinaus hatte er nichts zu etwaigen Erklärungen oder Handlungen der T Corp. oder eines anderen Konzernunternehmens vorgetragen, die bei den Betriebsrentenberechtigten und insbesondere bei ihm ein entsprechendes Vertrauen hätten entstehen lassen können. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Vertrauenstatbestand überhaupt geeignet wäre, einen Berechnungsdurchgriff zu rechtfertigen, oder ob er lediglich einen Außenhaftungstatbestand begründen könnte, aufgrund dessen der Betriebsrentner einen unmittelbaren Anspruch gegen das andere Konzernunternehmen erwirbt (vgl. hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 207; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 4. Aufl. § 16 Rn. 79; Höfer BetrAVG Stand März 2010 § 16 Rn. 5310 aE; in diesem Sinne auch  - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 83, 1, das von einer Erweiterung der Versorgungspflichten spricht).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
MAAAI-18772