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BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 2. Halbjahr 1988
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Steuergegenstand, Steuerpflicht § 2 GewStG
1. Finanz- und Kreditberatung gewerbliche Tätigkeit
(BStBl II S. 666) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Der Stpfl., der von seiner Ausbildung her Bankkaufmann ist, war als ”Firmen- und Unternehmensberater” für drei Firmen selbständig tätig. Seine Tätigkeit erstreckte sich auf die Beratung bei Auftrags-, Export- und Investitionsfinanzierungen, des Avalbedarfs, der Beschaffung von Krediten sowie der Verwaltung des Rechnungswesens und Fragen der Führung, des Personalwesens und des Unternehmensbestandes. Streitig war die GewSt-Pflicht des Stpfl. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Der BFH kam zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeit des Stpfl., der in erster Linie als Finanz- und Kreditberater tätig war, nicht freiberuflich, sondern gewerblich ist. Die Tätigkeit des Stpfl. sei nicht mit der eines beratenden Betriebswirtes vergleichbar. Ein Finanz- und Kreditberater verwendet kaufmännische Erkenntnisse (gewerbliche Erfahrungen), die auf eine spezielle Ausbildung im Bankbereich zurückgehen. Die Kreditfinanzierung gehört als solche nicht zu den Haupt...