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BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 1988
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Steuergegenstand, Steuerpflicht § 2 GewStG
1. Motorbootvercharterung keine gewerbliche Tätigkeit
(BStBl 1988 II S. 10) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; § 15 Abs. 2 EStG.
Der Stpfl. war über mehrere Jahre Eigentümer eines Motorbootes und vercharterte dieses an 35 bis 58 Tagen jährlich. Er erzielte aus der Vercharterung durchweg Verluste. Das FA wertete die Tätigkeit als Liebhaberei und nicht als Gewerbebetrieb.
Der BFH schloß sich der Auffassung des FA an. Er führte aus: Ein Gewinnstreben als eine von mehreren Voraussetzungen für eine gewerbl. Tätigkeit ist anzunehmen, wenn die Absicht besteht, mit dieser Tätigkeit auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nur an Hand äußerer Merkmale beurteilt werden. Längere Verlustperioden reichen für sich allein noch nicht aus, um Liebhaberei zu begründen. Vielmehr muß hinzukommen, daß der Stpfl. die verlustbringende Tätigkeit aus persönlichen Gründen ausübt, die dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind. Der BFH kam zu dem Ergebnis, daß bei der Vercharterung eines Motorbootes Liebhaberei dann anzunehmen ist...