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BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 2. Halbjahr 1987
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Steuergegenstand, Steuerpflicht § 2 GewStG
1. Tätigkeit eines Komplementärs kein eigener Gewerbebetrieb
(BStBl II S. 816) betr. §§ 2 Abs. 1 und 2, 9 Nr. 2, 14 GewStG; § 1 Abs. 1 GewStDV; §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO.
Der Kläger (Kl.) war Komplementär von insgesamt sechs vermögensverwaltenden KG (Bebauung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes), die ihrerseits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Der Kl. war zugleich Geschäftsführer der KG. Streitig war die GewSt-Pflicht des Kl.
Der BFH kam zu folgendem Ergebnis: Ist eine natürliche Person Komplementär bei mehreren KG, die ihrerseits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, so ist die Tätigkeit als Komplementär nicht als selbständiger Gewerbebetrieb i. S. des § 1 Abs. 1 GewStDV (jetzt § 15 Abs. 2 EStG) zu beurteilen, vorausgesetzt die Tätigkeit besteht ausschließlich aus dem Handeln als Organ der KG. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Gesellschafter gleichzeitig die Geschäfte mehrerer Gesellschaften führt. Erbringt dagegen der Gesellschafter Leistungen an die PersGes nach Art eines selbständigen gewerblichen Unternehmers, so ist insoweit er und nicht die PersGes i. S. des ...