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BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 2. Halbjahr 1985
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschließlich Berlin (West).
Steuergegenstand, Steuerpflicht § 2 GewStG
1. Freiberufliche Tätigkeit eines Heilmasseurs
(BStBl II S. 676) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; § 18 EStG.
Die klagende GbR (Kl.), deren beide Gesellschafter staatlich geprüfte Masseure und medizinische Bademeister sind, betreibt eine Massagepraxis mit psychotherapeutischen Anwendungsmöglichkeiten. Die Dienstleistungen werden ausschließlich von den Gesellschaftern erbracht. Die GbR ist bei einigen Krankenkassen zugelassen und verfügt über eine Betriebserlaubnis des zuständigen Gesundheitsamtes. Das FA sah in der Verabreichung von Fangopackungen ohne Massagen eine gewerbliche Tätigkeit, die zur Folge habe, daß die gesamten Einkünfte als gewerblich anzusehen sind.
Der BFH kam zu dem Ergebnis, daß die GbR auch insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, als ihre Gesellschafter Fangopackungen ohne weitere Heilbehandlung verabfolgen. Die Verabreichung von Fangopackungen ist dem Beruf eines Heilmasseurs nicht wesensfremd, da seine Tätigkeit darin besteht, daß er als Angehöriger eines selbständigen Heilberufs nach ärztlicher ...