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§ 233a AO Verzinsung von Steuererstattungen und Steuernachforderungen nach § 233a AO des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997; Auswirkung der Neuregelung des § 233a Abs. 2a und 7 AO auf die Zinsfestsetzung zur Körperschaftsteuer in Fällen des Verlustabzugs und rückwirkender Ereignisse
Nach § 233a AO sind Nachforderungen und Erstattungen zur ESt, KSt, VSt, USt oder GewSt zu verzinsen. Die Vorschrift wird durch Art. 18 Nr. 5 JStG 1997 (BGBl 1996 S. 2049) punktuell geändert, um unsystematische Ergebnisse und sachlich nicht gerechtfertigte Aufkommensminderungen zu verhindern.
Nach dem durch das JStG 1997 neu eingefügten Abs. 2a des § 233a AO beginnt der Zinslauf nicht mehr in allen Fällen uneingeschränkt 15 (bzw. 21) Monate nach Ablauf des Kj, in dem die Steuer entstanden ist. Beruht nämlich die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereig-nisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des EStG, so beginnt der Zinslauf insoweit erst 15 Monate nach Ablauf des Kj, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist. Die neue Regelung des § 223a Abs. 2a AO gilt in allen Fällen, in denen der Verlust nach dem entstanden oder das rückwirkende Ereignis nach dem eingetreten ist (Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO). Der Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO beginnt deshalb frühestens mit dem .
Rückwirkende Ereignisse und Verlustrückträge werden bei der Verzinsung damit erst in dem Zeitraum berücksichtigt, wenn entsprechende Liquiditätsvoroder -nachteile vorliegen.
Ob ein Ereignis steuerlich zurückwirkt, ist kein Problem d...BStBl II S. 897