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- S 0351

§ 173 AO Änderung von Steuerbescheiden, Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen

Für die Frage, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - zuungunsten - oder nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - zugunsten - des Stpfl. in Betracht kommt und ggf. die Frage des ”groben Verschuldens” zu prüfen ist, ist auf die steuerliche Auswirkung abzustellen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift (”höhere Steuer” bzw. ”niedrigere Steuer”) ist hierfür allein die festgesetzte Steuer- ohne Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen wie z. B. LSt-Abzugsbeträgen - maßgebend. Dies entspricht auch der Gesetzessystematik. Denn die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO sind nur im Steuerfestsetzungsbereich anwendbar; für den Erhebungsbereich sind die §§ 130, 131 AO einschlägig.

Dem steht auch das (BStBl 1990 II S. 610) nicht entgegen, weil sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen erkennbar ist, daß die ”mit einer Nettolohnvereinbarung zusammenhängenden Besonderheiten [es] … geboten erscheinen [lassen], bei dem für die §§ 172 Abs. 1 Nr. 2a und 173 Abs. 1 AO 1977 erforderlichen Vergleich auch die anrechenbaren Abzugssteuern zu berücksichtigen.” In dem Urteilsfall war nämlich der Betrag, um den die Einkünfte zu erhöhen waren, gleichzeitig der Betrag, der auf die festgesetzte Steuer anzurechnen war. Dies bedeutet, daß mit der Entscheidung im Festsetzungsbereich auch unmitt...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. .. - S 0351

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