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Sächs. Staatsministerium der Finanzen, - S 0351

§ 173 AO Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden nach Absatz 1 Nr. 2 bei nachträglicher Vorlage der Anlage E

Zu der Frage, ob ein bereits bestandskräftiger ESt-Bescheid aufgrund einer nachträglich eingereichten Anl. E zur ESt-Erklärung zwecks Anwendung des § 32d Abs. 1 EStG in der bis zum VZ 1995 geltenden Fassung noch wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel geändert werden kann, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Eine Änderung von Steuerbescheiden wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, setzt grundsätzlich voraus, daß den Stpfl. kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen oder Beweismittel trifft (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO). Grob schuldhaft in diesem Sinne handelt ein Stpfl. regelmäßig, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt, indem er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet. Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht sind die Gegebenheiten des Einzelfalls und die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des einzelnen Stpfl. zu berücksichtigen (vgl. BStBl II S. 693).

Der Vordruck zur ESt-Erklärung enthält Felder, in denen Angaben zur Anwendung der ESt-Zusatztabelle nach § 32d Abs. 1 EStG abgefragt werden. In der Anleit...

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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 24.01.1996 - S 0351

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