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OFD Frankfurt/M. - S 0351 A

§ 173 AO Auswirkungen von Sonderprüfungen auf die Steuerfestsetzung

Bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach vorausge-gangener Sonderprüfung (z. B. USt-Sonderprüfung oder LSt-Außenprüfung) ist folgendes zu beachten:

1. Umfang der Sonderprüfung und Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Eine Sonderprüfung wirkt sich nur auf die geprüfte Steuerart und die geprüfte Steuerfestsetzung aus. Wurde z. B. bei einer USt-Sonderprüfung auch ein ertragsteuerlich-relevanter Sachverhalt geprüft, so ist die FinBeh nicht gehindert, im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 - 203 AO) denselben Sachverhalt nochmals zu prüfen und aufgrund dieser Überprüfung die Festsetzung der Ertragsteuer aufzuheben oder zu ändern.

Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Sonderprüfung die Investitionszulage betraf.

Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist im Gesetz für den Fall, daß die Prüfung zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führt, nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Aus dem Sinn und Zweck des § 164 AO, insbesondere aus dessen Abs. 1, ist zu entnehmen, daß die geänderte Steuerfestsetzung nur dann nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen darf, wenn es sich bei der Prüfung um eine ”abschließende Prüfung” i. S. des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO handelte. Eine Sonderprüfung stellt keine abschl...

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OFD Frankfurt/M. v. 24.10.1997 - S 0351 A

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