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OFD München - S 0284

§ 122 AO Zustellung von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung; aktueller Stand der länderspezifischen Besonderheiten

1. Österreich:

Die zuständige Steuerbehörde kann durch deutsche FÄ unmittelbar um Zustellung ersucht werden. Das Bundesamt für Finanzen wird nicht eingeschaltet.

2. Schweiz, Liechtenstein:

Beide Länder gewähren keine Amtshilfe bei Zustellungen. Deshalb dürfen die Auslandsvertretungen in Fiskalsachen keine Steuerbescheide zustellen.

Erfahrungsgemäß werden aber in der Schweiz von den dortigen deutschen Vertretungen Zustellungen durchgeführt. Die Entscheidung darüber obliegt ausschließlich der Auslandsvertretung.

3. Italien, Ägypten, Libyen, Pakistan, Rumänien:

Die deutschen Vertretungen nehmen Zustellungen nur vor, wenn der Zustellungsempfänger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

In anderen Fällen besteht in Italien die Möglichkeit, nach dem deutschitalienischen Rechtshilfeabkommen über das italienische FinMin zuzustellen.

4. Finnland, Schweden:

Vorgesehen sind förmliche Zustellungen über das finnische FinMin bzw. das schwedische Außenministerium. In der Praxis werden Zustellungsersuchen inzwischen jedoch den deutschen Vertretungen zugeleitet und von diesen bearbeitet.

5. Polen:

Zustellungen werden über die diplomatischen Vertretungen durch Weiterleitung an das Ministerium ...

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OFD München v. 16.12.1998 - S 0284

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