BGH Beschluss v. - 1 StR 429/14

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Verwertbarkeit der Zeugenaussage bei Widerruf des Verzichts auf ein Zeugnisverweigerungsrecht

Gesetze: § 52 StPO, § 252 StPO

Instanzenzug: LG Essen Az: 21 KLs - 302 Js 122/10 - 17/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:
1. Soweit geltend gemacht wird, die Angaben des Zeugen     Ö.     in der Hauptverhandlung hätten nach dessen Erklärung, nunmehr von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, nicht verwertet werden dürfen, verkennt die Revision die Reichweite des § 252 StPO. Der Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung führt nicht zur Unverwertbarkeit der davor getätigten Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung (, BGHSt 2, 99, 107; und vom - 2 StR 452/03, NJW 2004, 1466, 1467). Soweit die Rüge hingegen mit der Angriffsrichtung geführt wird, aufgrund dieses Widerrufs hätten Angaben des Zeugen bei einer nichtrichterlichen Zeugenvernehmung nicht über die Vernehmungsbeamten eingeführt werden dürfen, genügt sie schon nicht den Vortragserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Inhalt der Vernehmung, deren Verwertung beanstandet wird, ist nicht vorgetragen. Ihr Inhalt ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Klarheit aus den Urteilsgründen, auf die wegen der zulässig erhobenen Sachrüge zurückgegriffen werden kann (vgl. , NStZ 2015, 227, 229). Jedenfalls kann ein Beruhen des Urteils auf den diesbezüglichen Angaben der Vernehmungsbeamten ausgeschlossen werden. Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge selbst in der Hauptverhandlung die Erstellung von Scheinrechnungen umfassend und für die Strafkammer glaubhaft geschildert, was durch zahlreiche objektive Umstände Bestätigung erfahren hat.
2. Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) ist bereits unzulässig. Die Revision versäumt es, den in dem die Besetzungsrüge zurückweisenden Beschluss in Bezug genommenen weiteren Präsidiumsbeschluss betreffend die Entlastung der Strafkammer XV vorzutragen. Dessen Kenntnis wäre jedoch erforderlich, um abschließend beurteilen zu können, ob das Präsidium seiner Pflicht zur umfassenden, nachvollziehbaren Dokumentation und Darlegung der Gründe (vgl. zu diesem Maßstab , BGHSt 53, 268) für die Entlastung der Strafkammer XV nachgekommen ist. Jedenfalls aber belegt der von der Revision vorgetragene Präsidiumsbeschluss, der zu Details der Belastung auf den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer verweist, in noch ausreichender Weise mit Tatsachen die Überlastung der Strafkammer XV. Zum Zeitpunkt der Entlastung zeichnete sich neben der Einarbeitung in zahlreiche anhängige Verfahren auch das Erfordernis der Fortsetzung eines bereits vor der Strafkammer XV verhandelten Verfahrens auch über den November 2013 hinaus konkret ab. Auch handelte es sich danach um keine unzulässige Einzelfallzuweisung.
3. Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO versagt ebenfalls. Der die Aussetzung ablehnende Beschluss der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Auch die Revision behauptet nicht, dass die der Berechnung der Steuerschuld zugrunde liegenden Tatsachen (vgl. hierzu , wistra 2010, 154) sich gegenüber der Anklage verändert hätten.
Rothfuß                           Jäger                        Cirener
                  Mosbacher                   Fischer

Fundstelle(n):
LAAAI-14468