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§ 142 Abs. 2. BewG Bewertung des Abbaulandes
FMS vom Az.: 34 - S 3214 - 5 - 49 662
Nach R 134 Abs. 4 Satz 3 ErbStR kann das Abbauland regelmäßig pauschal mit einem Einzelertragswert von 10 DM je Ar angesetzt werden. Da es sich hierbei um eine Regelung außerhalb des Bewertungsgesetzes handelt, ist im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2001 eine Umstellung des DM-Betrages auf den Euro nicht möglich. Die Bewertungsreferatsleiter der Länder beschlossen daher, den Betrag von 10 DM vor einer Änderung der Erbschaftsteuerrichtlinien im Verwaltungswege auf 5 Euro umzustellen.