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Steuerrecht | Abzinsungssatz für unverzinsliche Verbindlichkeiten
Das FG Münster hält den Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a Buchst. e EStG im Veranlagungszeitraum 2013 für verfassungsgemäß.S. 301
Das FG [i]FG übernimmt Begründung des BVerfGübernimmt die Begründung des BVerfG aus seiner Entscheidung zur Verfassungskonformität des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 238, § 233a AO. In dieser Entscheidung hat das BVerfG den Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2013 als verfassungskonform angesehen. Wenn der Zinssatz des § 238, § 233a AO i. H. von 6 % für 2013 verfassungsgemäß ist, muss dies auch für den Abzinsungssatz von 5,5 % gelten.
Die [i]Uneinheitliche Rechtsprechung der Finanzgerichtesog. materiell-rechtlichen Zinssätze wie bei der Abzinsung oder bei der Pensionsrückstellung sind weiterhin umstritten. Das FG Hamburg ist in einem AdV-Verfahren von de...