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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 2000
I. Gerichtsverfassung
Besetzung der Finanzgerichte
Eine fehlerhafte Anwendung des § 6 FGO kann grds. nicht mit der Revision gerügt werden (§ 124 Abs. 2 FGO). § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO schließt einen Revisionskläger jedoch nicht mit der Rüge aus, der Beschluss des FG über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei verfahrensfehlerhaft getroffen worden, insbes. sei das FG nicht nach Vorschrift des Gesetzes besetzt gewesen. Der Senat eines FG, dem vom Geschäftsverteilungsplan kein Vorsitzender Richter zugewiesen ist oder dessen Vorsitzender endgültig aus dem Gericht ausgeschieden ist, ist nicht entsprechend § 21f Abs. 1 GVG besetzt. § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG kann jedoch auch bei einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Vorsitzenden entsprechend anwendbar sein, soweit keine wesentlich weitergehende Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild, dass in einem Spruchkörper ein Vorsitzender Richter den Vorsitz führt, eintritt als im Fall insbes. eines längeren Urlaubs des Vorsitzenden oder seiner Erkrankung. Das gilt auch, wenn das Ausscheiden zu einem Zeitpunkt vorhersehbar war, der es den zuständigen Organen ermöglicht hätte, rechtzeitig einen für die Wiederbesetzung der Vorsitz...BStBl 2000 II S. 88