Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 316 - S 4541 - 004

Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in Fällen der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG

Erlass vom - VI 316 - S 4541 - 004 -

Der o.g. Erlass wird wie folgt geändert:

  1. Unter Ziffer 8 des Erlasses wird das Wort ”Besteuerung” durch die Worte ”gesonderte Feststellung” ersetzt.

Dem Erlass wird folgende Ziffer 9 angefügt:

”9. Anrechnung gemäß § 1 Abs. 6 GrEStG

Liegt der gesonderten Feststellung ein Rechtsvorgang zu Grunde, dem ein Rechtsvorgang vorausgegangen ist, dessen Tatbestand in einem anderen Absatz des § 1 GrEStG normiert ist, und ist eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage, von der die Steuer für den vorausgegangenen Rechtsvorgang berechnet worden ist, gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG vorzunehmen, so ist die Anrechnung nicht Bestandteil der gesonderten Feststellung, sondern hat durch das jeweilige Steuerfestsetzungsfinanzamt (Lagefinanzamt) zu erfolgen, das auch die Steuerfestsetzung für den vorausgegangenen Rechtsvorgang durchgeführt hat.

Soweit dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt die Tatsache der Anrechnung nach § 1 Abs. 6 GrEStG bekannt wird, hat es das Lagefinanzamt entsprechend zu unterrichten.”

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Das FinMin bittet die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 316 - S 4541 - 004

Fundstelle(n):
WAAAA-82236