Versorgungsausgleich: Wegfall der Kürzung einer Betriebsrente nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners des Berechtigten
Gesetze: § 32 VersAusglG, § 33 VersAusglG, §§ 33ff VersAusglG, § 37 Abs 2 VersAusglG, § 38 VersAusglG, § 4 VersorgAusglHärteG
Instanzenzug: Az: IV ZR 150/12 Beschlussvorgehend Az: 12 U 9/12 Urteilvorgehend Az: 6 O 382/10 Urteilnachgehend Az: IV ZR 261/14 Revision zurückgewiesen
Gründe
1I. Der am geborene und bei der Zusatzversorgung der Beklagten pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 99,01 € pro Monat begründet. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine zukünftige Betriebsrente sei von Beginn an um 150,43 € zu kürzen. Ferner wies sie ihn darauf hin, unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht in Betracht komme. Die geschiedene Ehefrau bezog für den Zeitraum vom bis Rentenleistungen. Am verstarb sie. Der Kläger erhält seit aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.033,90 € brutto monatlich und von der Beklagten eine Betriebsrente von 200,09 € brutto monatlich. Diese ist wegen des Versorgungsausgleichs um 150,43 € brutto monatlich gekürzt und würde ohne diese Kürzung 350,52 € brutto monatlich betragen.
2Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich 350,52 € brutto unter Abzug der bisherigen monatlichen Nettozahlungen ab von 166,38 € zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den vom Familiengericht festgestellten Versorgungsausgleich von 150,43 € zugunsten der geschiedenen Ehefrau gekürzt wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
3II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
41. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom zunächst bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 VersAusglG nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge - wie hier derjenigen der Beklagten - findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht geltend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt.
5Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom entschieden, dass § 32 VersAusglG, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 VersAusglG unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13, juris). Insbesondere verstoße § 32 VersAusglG weder gegen Art. 14 GG (aaO Rn. 37-68) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (aaO Rn. 69-77). Die maßgebliche Rechtsfrage ist mithin geklärt.
62. Das Rechtsmittel des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage der Anwendung von §§ 32, 37 VersAusglG steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente zu.
7Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom . In diesem hat sie ihm lediglich die seinerzeit gültige Rechtslage mitgeteilt. Der dort genannte § 4 VAHRG ist indessen mit Wirkung zum außer Kraft getreten. Seit dem gelten die hier maßgeblichen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach § 4 VAHRG keinen Anspruch auf Wegfall der Kürzung der Betriebsrente gehabt hätte, da gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG die Härteregelung nur eingreift, wenn der Berechtigte Leistungen in Höhe von nicht mehr als zwei Jahresbeträgen erhalten hat. Hier hat die Beklagte indessen für 25 Monate Leistungen an die verstorbene Ehefrau des Klägers erbracht.
8Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Rückübertragung aus Härtefallgesichtspunkten auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht (Urteil vom - IV ZR 279/07, juris Rn. 21; Beschlüsse vom - IV ZR 106/10, juris; vom - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Der Kläger erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.233,99 € monatlich brutto. Bei dieser Sachlage ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ersichtlich, dass die Kürzung um 150,43 € den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzumutbar beeinträchtigen würde.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren wurde durch Zurückweisung der Revision beendet.
Fundstelle(n):
QAAAI-13224