BGH Beschluss v. - 2 StR 175/14

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Erforderlichkeit der Urteilsfeststellungen zur Erheblichkeit der sexuellen Handlungen

Gesetze: § 176 StGB, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Erfurt Az: 110 Js 15920/12 - 3 KLs jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Zu Fall II. 1. der Urteilsgründe hat das Landgericht hinsichtlich der Tat des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin festgestellt: „Als beide abends im Bett lagen, streichelte der Angeklagte mit seiner Hand die mit einem T-Shirt bekleidete Brust des Kindes, die bereits körperlich entwickelt war." Berührungen anderer Körperstellen als des primären Geschlechtsorgans stellen nicht ohne Weiteres sexuelle Handlungen "von einiger Erheblichkeit" dar; zur Beurteilung der Erheblichkeit hätte es näherer Feststellungen vor allem zu Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen bedurft (vgl. , NStZ 2013, 708).

3Die Aufhebung der Verurteilung im Fall zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Fischer                    Schmitt                     Eschelbach

                Ott                          Zeng

Fundstelle(n):
IAAAI-13163