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NWB Nr. 51 vom Seite 4103 Fach 2a Seite 1933

Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 1994

von Ministerialrat Josef Lohrer, Oberviechtach

I. Verfassung des Bundesfinanzhofs

Nach § 10 Abs. 3 FGO entscheiden die Senate des BFH regelmäßig in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündl. Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Welche drei Richter jeweils an den Beschlüssen außerhalb der mündl. Verhandlung mitwirken, ergibt sich aus dem senatsinternen Mitwirkungsplan. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Berichterstatter für die einzelnen Beschlußsachen vor Beginn des Geschäftsjahres nach abstrakten generellen Regeln schriftlich im senatsinternen Mitwirkungsplan festzulegen. Die Auswahl des Berichterstatters durch den Senatsvorsitzenden darf jedoch nicht willkürlich getroffen werden, sondern muß von sachgerechten Erwägungen getragen sein ( BStBl II S. 473 und 520). Die geschäftsplanmäßige Besetzung der meisten Senate des BFH mit sechs Richtern verstößt nicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Auch hier ist entscheidend, daß die konkrete Besetzung des erkennenden Senats entsprechend dem senatsinternen Mitwirkungsplan erfolgt und nicht willkürlich geschieht ( BStBl II S. 429). Die Bestimmung von Berichterstatter und Mitberichterstatter aus dem Kreis der ges...BStBl II S. 836

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