Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - – 53 – S 7168 – 002/03 –

§ 4 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes;
(Wolfgang Seeling)

Der EuGH hat in dem Verfahren ”Wolfgang Seeling” Urteil vom – Rs. C-269/00 (BFH Revisionsverfahren V R 39/99) entschieden, dass die teilweise Privatnutzung eine steuerpflichtige Wertabgabe darstelle. Die analoge Anwendung von § 4 Nr. 12 a UStG widerspreche Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie Der Vorsteuerabzug aus den Kosten des Gebäudes (Anschaffung, Herstellung, laufende Unterhaltung) sei daher möglich.

In Abschnitt 24 c Abs. 7 UStR wird seitens der Verwaltung die Auffassung vertreten, dass die private Verwendung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes eine in analoger Anwendung des § 4 Nr. 12 a UStG steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Ein Vorsteuerabzugsrecht liegt nach § 15 Abs. 2 UStG insoweit nicht vor.

Die Finanzbehörde weist darauf hin, dass entsprechende Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO zwangsweise ruhen. Anträgen auf Erstattung von Vorsteuern ist einstweilen nicht stattzugeben. Angesichts der Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH in der Fachliteratur ist vermehrt mit Einsprüchen, Änderungsanträgen und Anfragen zu rechnen.

Die bundeseinheitlich gültigen Verwaltungsanweisungen, u.a. Abschnitt 24 c und Abschnitt 192 UStR 2000, sind bis zu einer etwaigen anderen Entscheidung der Umsatzsteuer – Referatsleiter weiterhin anzuwenden.

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde v. - – 53 – S 7168 – 002/03 –

Fundstelle(n):
RAAAA-82187