BGH Beschluss v. - 2 StR 379/13

Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: In Abwesenheit des aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten während einer Zeugenvernehmung durchgeführte förmliche Augenscheinseinnahme

Gesetze: § 230 Abs 1 StPO, § 247 S 2 StPO, § 338 Nr 5 StPO

Instanzenzug: Az: 105 Ks 6/12

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die weiteren Beanstandungen nicht ankommt.

I.

2Der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 230 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

3Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung während der Vernehmung der Zeugin    H.     von der Anwesenheit ausgeschlossen. Im Rahmen der Vernehmung der Zeugin wurde dieser eine Luftbildaufnahme von "Google Earth" vorgelegt, die den T.   -Platz in K.   zeigte, auf dem sich die Tat ereignet hatte. Die Aufnahme wurde mit der Zeugin erörtert, wobei sie Standorte von Personen und Fahrzeugen auf dem Bild markierte und kennzeichnete. "Sodann wurde die Skizze von allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen und Erklärungen seitens des Vorsitzenden abgegeben" (Protokoll der Hauptverhandlung vom ). Nach Abschluss der Zeugenvernehmung wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal geführt. Der Augenscheinsbeweis wurde in seiner Anwesenheit nicht wiederholt.

II.

4Die Revision des Angeklagten rügt bei dieser Sachlage zu Recht, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattgefunden hat, so dass sein Anwesenheitsrecht verletzt wurde (§ 230 Abs. 1, § 247 Satz 2, § 338 Nr. 5 StPO). Der Verfahrensfehler wurde auch während der weiteren Hauptverhandlung nicht geheilt, was zur Aufhebung des Urteils zwingt.

5Aus dem Protokollvermerk ergibt sich, dass es sich bei der Betrachtung des Luftbilds um ein Beweiserhebung durch "Augenschein" und nicht lediglich um einen Vernehmungsbehelf bei der Befragung der Zeugin gehandelt hat (vgl. , NStZ 2011, 51). Gegenstand der Beweisaufnahme war nicht etwa nur die Erläuterung einer Skizze, welche die Zeugin zur Illustration ihrer Angaben während der Vernehmung angefertigt hat (vgl. , NStZ-RR 2005, 260 f.). Vielmehr wurde eine außerhalb der Hauptverhandlung angefertigte und ausgedruckte Luftbildaufnahme in der Hauptverhandlung betrachtet und erörtert, was bereits für sich genommen - unabhängig von der Bewertung der Einzeichnungen durch die Zeugin - einen Fall des Augenscheinsbeweises darstellt. Die Ausschließung des Angeklagten von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung rechtfertigte aber nur die Verhandlung in seiner Abwesenheit während der Zeugenvernehmung, nicht bei der Erhebung von Sachbeweisen (vgl. Senat, Urteil vom - 2 StR 436/03, StV 2005, 6 f.).

6Der Augenscheinsbeweis war auch ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, da die Luftbildaufnahme den Tatort betraf. Sie gab den Richtern und Verfahrensbeteiligten einen Eindruck von dessen Gestaltung zur Tatzeit und den dort herrschenden räumlichen Verhältnissen.

7Gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist davon auszugehen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 224/07, NStZ 2007, 717, 718), auch wenn die Urteilsgründe auf diesen Augenschein nicht ausdrücklich Bezug nehmen und die Aussage der Zeugin    H.    im Rahmen der Beweiswürdigung im Hinblick auf den Tatvorwurf als nicht aussagekräftig bezeichnet wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der visuell durch eine Luftbildaufnahme vom Tatort vermittelte Eindruck für die Entscheidungsfindung unausgesprochen von Bedeutung war.

Appl                   Krehl                      Eschelbach

             Ott                      Zeng

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Fundstelle(n):
ZAAAI-12489