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Rechtsprechung zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung im 2. Vierteljahr 1985
Rechtsprechung zur Finanzgerichtsordnung
Finanzrechtsweg
20. Streitigkeiten über die Festsetzung der Referenzmenge nach der Milch- Garantiemengen-Verordnung
(BStBl II S. 258; HFR I Nr. 253 S. 277) betr. Art. 20 Abs. 3 GG; MGVO; § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO; § 29 Abs. 1 MOG.
Für die Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 3 FGO das Gericht der Hauptsache zuständig. Als Gericht der Hauptsache kann ein FG nur angesehen werden, wenn nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Für Streitigkeiten über die Festsetzung der Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) ist der Finanzrechtsweg gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Finanzrechtsweg schon auf Grund von § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO gegeben ist. Denn falls die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind, sind die FG jedenfalls nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. mit § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) zuständig.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 MOG ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten u. a. über ”Abgaben im Rahmen von Produktionsregelungen”. Die Milchgarantiemengenabgabe ist durch die VO (EWG) Nr. 856/84 eingeführt worden, um der strukturellen Überschüsse bei den Milcherzeugnissen Herr zu werden (vgl...