OFD Frankfurt am Main - S 7160 e A - 1 - St I 22

§ 4 Nr. 8 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung sog. Kontinuitätsprovisionen, die Fondsgesellschaften an Banken vergüten

Fondsgesellschaften vertreiben Fondsanteile häufig über Banken (Primärbanken). Die Primärbanken vermitteln die Anteile auf Provisionsbasis. Der Vermittlungsumsatz ist für die Banken in der Regel nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei.

Die Fondsgesellschaften gehen vermehrt dazu über, neben der für die einmalige Vermittlung entstehenden sog. Absatzprovision auch eine sog. Kontinuitätsprovision zu vergüten. Die Höhe der Kontinuitätsprovision orientiert sich nach dem Bestandswert der Fondsanteile, die die Kunden in den Depots der Primärbanken halten und deren Haltedauer. Ziel der Gestaltung ist, den Primärbanken nicht nur die Vermittlung der Fondsanteile zu vergüten, sondern auch die Einflussnahme auf die Kunden, ihre Anteile zu halten.

Die OFD bittet hinsichtlich der Kontinuitätsprovision die Auffassung zu vertreten, dass es sich hierbei um eine eigenständige sonstige Leistung handelt und nicht um eine unselbständige Nebenleistung zur Vermittlung der Anteile. Die sonstige Leistung ist als steuerpflichtig zu beurteilen, weil Inhalt der Leistung die Förderung der Kundenbindung an die Fondsgesellschaft ist. Der Zusammenhang mit der vorhergehenden Vermittlung der Anteile ist von untergeordneter Bedeutung.

Eine Primärbank im Bereich der Oberfinanzdirektion Düsseldorf hat ein Musterverfahren angestrengt, um die umsatzsteuerliche Beurteilung finanzgerichtlich klären zu lassen.

Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf das Musterverfahren eingelegt werden, können mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen gelassen werden. Aussetzung der Vollziehung ist hingegen nicht zu gewähren.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7160 e A - 1 - St I 22

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAA-82122