Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen einer einzigen Bewertungseinheit
Gesetze: § 30a Abs 1 BtMG, § 52 StGB
Instanzenzug: Az: (504) 273 Js 2411/12 KLs (45/12)
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. , BGHSt 49, 177).
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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QAAAI-11925