OFD Frankfurt am Main - S 7300 A- 111 - St I 21

§ 15 UStG Zuordnung und Auftellung von Vorsteuerbeträgen In Zusammenhang mit der Errichtung von Baumaßnahmen

Nach Abschnitt 208 Abs. 2 Satz 11 UStR 2000 kommt beim Erwerb, nicht jedoch bei der Herstellung von Gebäuden auch eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte zur Verkehrswertermittlung in Betracht (vgl. BStBl 1998 S. II 492 - und vom - BStBl 1998 S. II 525).

Das Finanzgericht Köln hat es in seinem Urteil vom - 1 K 3403/00 (EGF 2000, Seite 1284) ebenfalls als sachgerecht angesehen, bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze vorzunehmen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 52/00).

Der BFH hat mit Urteilen vom über die folgenden Revisionen entschieden und die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung im Sinne von § 15 Abs. 4 UStG angesehen:

  1. V R 52/00 - Vorinstanz FG Köln - siehe oben

  2. V R 28/01 - Vorinstanz

  3. V R 32/01 - Vorinstanz

  4. V R 75/00 - Vorinstanz

  5. V R 1/01 - Vorinstanz

Während die Urteile zu 1. bis 4. bisher nicht amtlich veröffentlicht wurden, wird das Urteil zu 5. im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Laut dem -, das ebenfalls im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, sind nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Grundsätze des BFH-Urteils - V R 1/01 - über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen ist daher weiterhin als Regel-Aufteilungsmaßstab bei gemischt genutzten Grundstücken anzusehen.

Die OFD bittet, über anhängige Rechtsbehelfe in diesem Sinne zu entscheiden. Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO kommen nicht mehr in Betracht.

Die Rundverfügung vom - S 7300 A - 111 - St IV 21 - USt-Kartei OFD Ffm § 15 - S 7300 - Karte 35 ist überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind durch einen Strich am Textrand gekennzeichnet. Im OFD-informationssystem werden die geänderten Textteile blau dargestellt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7300 A- 111 - St I 21

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KAAAA-82091