Bundesministerium der Finanzen - IV B 7 -S 7229 - 13/02 BStBl 2003 I 69

§ 12 UStG Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze von Sammlermünzen

(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 2003 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 v.H. des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Die Regelungen zur Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen in Tzn. 168 und 169 des Bezugsschreibens sind überholt, weil ab 1999 an der Frankfurter Börse ein Fixingpreis für den Kilogramm-Goldbarren und ein monatlicher Goldpreis-Durchschnittswert nicht mehr festgestellt werden. Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze ab dem muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in EURO umgerechnet werden.

Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Gold-Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2003 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 10.319 EURO je Kilogramm (umgerechneter Tagespreis vom , einem Freitag) vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Nach Tz. 170 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (sog. DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2003 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 141 EURO je Kilogramm (sog. DEGUSSA-Silberpreis am 29. November 2002) vorzunehmen.

(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2003. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 7 -S 7229 - 13/02

Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 69
VAAAA-82083