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BGH Beschluss v. - XI ZR 507/12

VOB-Vertrag: Verjährung der Hauptforderung und der Bürgschaftsforderung; Erfüllung der Bürgschaftsforderung durch Hinterlegung des Betrages bei der Hinterlegungsstelle

Gesetze: § 214 Abs 2 S 2 BGB, § 216 Abs 1 BGB, § 232 BGB, § 233 BGB, § 765 BGB, § 768 BGB, § 1282 Abs 1 BGB, § 1257 BGB, § 1273 BGB, § 1279 BGB, § 17 Nr 8 S 2 VOB B

Instanzenzug: Az: 12 U 705/11vorgehend LG Mainz Az: 2 O 132/10

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Verjährung der Hauptforderung grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu beurteilen ist (vgl. auch , WM 2008, 2165 Rn. 10 und vom - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 26) und deswegen Einwendungen, die es dem Bürgen verwehren, sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen, diesen im Allgemeinen nicht daran hindern, die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu erheben. Davon abweichend hat das Berufungsgericht den Regelungszweck des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (2000), der die Verjährung der Gewährleistungsansprüche als Hauptforderung betreffen kann (vgl. auch , BGHZ 121, 168, 171 ff. und VII ZR 221/91, BGHZ 121, 173, 177 f.), auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung angewendet.
Das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004 Rn. 13 mwN). Denn auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung kommt es vorliegend nicht an, da diese mit Sicherheitsleistung der Bürgin nach § 232 BGB, die nach dem Bürgschaftsvertrag als Erfüllung gilt (vgl. auch , WM 1985, 475, 476 f.), erloschen ist. Die Beklagte kann statt dessen als Pfandgläubigerin (§ 233 BGB) die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle nach den §§ 1257, 1273, 1279, 1282 Abs. 1 BGB einziehen. Für diesen Anspruch hat eine mögliche Verjährung der gesicherten Gewährleistungsansprüche nach § 214 Abs. 2 Satz 2, § 216 Abs. 1 BGB i.V.m. § 233 BGB keine Bedeutung (vgl. zu § 223 Abs. 2 BGB aF , BGHZ 143, 397, 399).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.
Wiechers                      Grüneberg                      Maihold
                    Pamp                           Menges

Fundstelle(n):
NAAAI-11738