NWB Nr. 23 vom Seite 1775 Fach 2 Seite 5819
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Zeitliche Anwendung der Vorschriften des Steueränderungsgesetzes 1992
Die nachfolgende Tabelle soll über die zeitliche Anwendung der Vorschriften informieren, die für die Praxis von Bedeutung sind.
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Maßnahme
Zeitliche
Anwendung ------------------------------------------------------------------------- I. Einkommensteuergesetz 1. § 2 Abs. 3 EStG Berücksichtigung des Abzugs nach Ab VZ 1992 § 13 Abs. 3 EStG zur Ermittlung des (§ 52 Abs. 1 EStG) Gesamtbetrags der Einkünfte 2. § 2a Abs. 1 und 2 EStG Einschränkung der Berücksichtigung Ab VZ 1992 ausländischer Verluste (§ 52 Abs. 1 EStG) 3. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG Steuerfreiheit des Zuschusses nach § 4a Ab VZ 1991 MutterschutzVO oder entsprechender (§ 52 Abs. 2b EStG) Landesregelung 4. § 3 Nr. 2 EStG Steuerfreiheit für Fördermaßnahmen nach Auch für VZ vor 1992 bestimmten Programmen (§ 52 Abs. 2c EStG) 5. § 3 Nr. 4 Buchst. c EStG Steuerfreiheit für im Einsatz gewährte Ab VZ 1992 Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse (§ 52 Abs. 1 EStG) 6. § 3 Nr. 33 EStG Steuerfreiheit der ArbG-Leistungen für Ab VZ 1992 Unterbringung nicht schulpflichtiger AN-Kinder (§ 52 Abs. 1 EStG) 7. § 3 Nr. 58 EStG Steuerfreiheit des Wohngeldes, sonstiger Ab VZ 1992 Leistungen i. S. des § 38 WohngeldG und von (§ 52 Abs. 1 EStG) Zuschüssen für Wohnungen im eigenen Haus 8. § 3 Nr. 59 EStG Aufhebung der Steuerfreiheit für Entschädigun- Ab VZ 1992 gen aus dem Ausgleichsfonds (§ 52 Abs. 1 EStG) 9. § 3 Nr. 62 EStG Steuerfreiheit für Zukunftssicherungs- Ab VZ 1989 leistungen durch den ArbG (§ 52 Abs. 2g EStG) 10. § 3 Nr. 64 EStG Steuerfreiheit für den Arbeitslohn über- Ab VZ 1991 steigende Auslandsbezüge (§ 52 Abs. 2i EStG) 11. § 3a EStG Streichung der Steuerfreiheit von Zinsen Ab VZ 1992 aus bestimmten festverzinslichen Wert- (§ 52 Abs. 1 EStG) papieren, die vor dem 1. 1. 55 ausgegeben worden sind S. 1776Maßnahme Zeitliche Anwendung ------------------------------------------------------------------------- 12. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG Einschränkung des Abzugsverbots für Geldbußen Anwendung auch vor VZ 1992, soweit Steuer- bescheide nicht bestandskräftig, vor- läufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ansonsten ab 1992 (§ 52 Abs. 5a, § 52 Abs. 1 EStG) 13. § 4d EStG Verminderung bzw. Abbau von überhöhten Erstmals für Wj, die Zuwendungen (BA) von Trägerunternehmen an nach dem 31. 12. 91 Unterstützungskassen beginnen (§ 52 Abs. 5c EStG) 14. § 7g EStG Maßgebender Wert, wenn ein Einheitswert Ab VZ 1992 des Betriebs nicht festzustellen ist (§ 52 Abs. 1 EStG) 15. § 9 Abs. 4 EStG Aufhebung Ab VZ 1992 (§ 52 Abs. 1 EStG) 15a. § 9 Abs. 5 EStG Analoge Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 1-5, 7-8a Ab VZ 1992 und Abs. 6 EStG, also der Regelungen über (§ 52 Abs. 1 EStG) nichtabzugsfähige BA 16. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG Einschränkung des SA-Abzugs von Zinsen aus Ab VZ 1992, wenn An- Kapitallebensversicherungen im Zusammenhang sprüche aus dem Versi- mit Policendarlehen mit Zinsaufblähung cherungsvertrag nach dem zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens ein- gesetzt werden (§ 52 Abs. 13a EStG) 17. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG Maßgebend ist der Jahresbetrag der Beitrags- Ab VZ 1991 bemessungsgrenze zu Beginn des VZ (§ 52 Abs. 13a EStG) 18. § 10 Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG Nachversteuerung in bestimmten Fällen Nr. 1: Ab VZ 1992 (§ 52 Abs. 1 EStG) Nr. 2: Ab VZ 1992, wenn nach dem 8. 11. 91 Einmal- beiträge ganz oder zum Teil zurückge- zahlt werden (§ 52 Abs. 13a EStG) 19. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 EStG Als (unschädlicher) Wohnungsbau gilt auch Ab VZ 1991 der Erwerb von Rechten zur dauernden Selbstnut- (§ 52 Abs. 13a EStG) zung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und Behinderungseinrichtungen oder -anlagen 20. § 10c Abs. 1 Satz 1 EStG Einbeziehung der Aufwendungen für Ersatz- Ab VZ 1991 schulen usw. (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) (§ 52 Abs. 13c EStG) |
S. 1777
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Maßnahme Zeitliche
Anwendung ------------------------------------------------------------------------- 21. § 10e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG Degressive Gestaltung der Abzugsbeträge nach Erstmals für den VZ § 10e EStG (in den ersten vier Jahren 1991 bei Objekten 6 v. H., danach 5 v. H.) i. S. des § 10e Nachholungsmöglichkeit für den ganzen Förde- Abs. 1 und 2, wenn rungszeitraum - im Fall der Herstel- lung der Stpfl. nach dem den Bauantrag gestellt oder mit der Her- stellung begonnen hat oder - im Fall der Anschaf- fung der Stpfl. das Objekt nach dem 30. 9. 91 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechts- wirksam abgeschlos- senen obligato- rischen Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange- schafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. 9. 91 begonnen worden ist (§ 52 Abs. 14 Satz 3 EStG) 22. § 10e Abs. 5a, § 34f EStG Wegfall der Steuervergünstigung für selbst- Erstmals für VZ 1992 genutztes Wohneigentum (mit Ausnahme des Ab- bei Objekten i. S. des zugs nach § 10e Abs. 6 EStG) ab einem Gesamt- § 10e Abs. 1 und 2, betrag der Einkünfte von 120 000/240 000 DM - für die der Stpfl. in Herstellungs- fällen den Bauantrag nach dem 31. 12. 91 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit deren Herstel- lung er nach diesem Zeitpunkt begonnen hat oder - in Anschaffungsfäl- len, wenn der Stpfl. das Objekt aufgrund eines nach dem 31. 12. 91 rechts- wirksam abgeschlos- senen obligato- rischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange- schafft hat (§ 52 Abs. 1 und 14 Satz 4 und 5 EStG) |
S. 1778
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Maßnahme Zeitliche
Anwendung ------------------------------------------------------------------------- 23. § 10e Abs. 6a EStG Schuldzinsenabzug im Jahr der Herstellung Wie zu Nr. 21 oder Anschaffung und in den beiden folgenden Jahren in Höhe von je 12 000 DM, wenn Herstellung oder Anschaffung vor dem 1. 1. 95. In Anschaffungsfällen muß das Objekt bis zum Ende des Jahres der Fertig- stellung angeschafft worden sein 24. § 10g EStG Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kultur- Erstmals ab VZ 1992 güter, die weder zur Einkunftserzielung noch für Maßnahmen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden nach dem 31. 12. 91 abgeschlossen worden sind (§ 52 Abs. 1 und 14b EStG) 25. § 10h EStG Förderung zur Schaffung neuer Wohnungen im Ab VZ 1991 eigenen Haus, die unentgeltlich an Familien- (§ 52 Abs. 14c EStG) angehörige überlassen werden 26. § 13 Abs. 3 EStG Wegfall des Freibetrags von 2 000 DM/4 000 DM Ab VZ 1992 bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, (§ 52 Abs. 1 EStG) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Be- rücksichtigung des Freibetrags 50 000 DM/ 100 000 DM übersteigt 27. § 14a Abs. 1 bis 3 EStG Verlängerung der Geltungsdauer des Freibetrags Erstmals für Veräuße- von 90 000 DM über den hinaus bei rungen und Entnahmen, Veräußerung oder Aufgabe eines landwirtschaft- die nach dem lichen Betriebes; Erhöhung der Einkünfte- 31. 12. 91 vorge- Grenze von 24 000/48 000 auf 27 000/54 000 DM nommen worden sind. Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. 1. 92 vorgenommen worden sind, ist § 14a EStG in den vor dem 1. 1. 92 geltenden Fassungen anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 3 EStG ist letztmals auf Wohnungen und den da- zugehörenden Grund und Boden anzuwenden, die vor dem ent- nommen werden (§ 52 Abs. 17 EStG) 28. § 14a Abs. 2 Satz 4 EStG Freibetrag auch dann, wenn zum Betrieb ein Wie zu Nr. 27 forstwirtschaftlicher Betrieb gehört, der nicht mitveräußert wird 29. § 14a Abs. 4 EStG Verlängerung der Geltungsdauer des Freibetrags Wie zu Nr. 27 von 120 000 DM über den hinaus bei Veräußerung/Entnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Abfindung weichender Erben; Erhöhung der Einkommensgrenzen wie bei Nr. 27 |
S. 1779
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Maßnahme Zeitliche
Anwendung ------------------------------------------------------------------------- 30. § 14a Abs. 5 EStG Verlängerung der Geltungsdauer des Freibetrags Wie zu Nr. 27 von 90 000 DM über den hinaus bei Veräußerung/Entnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Tilgung von Altschulden; Er- höhung der Einkommensgrenzen wie bei Nr. 27 31. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Hinzurechnung von Sondervergütungen nach Erstmals für das Wj, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG das nach dem auch bei mehrstöckigen PersGes 31. 12. 91 endet. Bereits gebildete Pensionsrückstellungen sind spätestens in der Schlußbilanz des Wj, das nach dem 31. 12. 91 endet, in voller Höhe gewinn- erhöhend aufzulösen (§ 52 Abs. 18 EStG) 32. § 17 Abs. 1 und 2 EStG Erweiterung des § 17 EStG zur Erfassung der Ab VZ 1992 Fälle der verdeckten Einlage von Anteilen an (§ 52 Abs. 1 EStG) einer KapGes in eine KapGes 33. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Einschränkung der Steuerfreiheit von Zinsen Vgl. Nr. 16 aus Lebensversicherungen im Zusammenhang mit Finanzierungsmodellen durch sog. Policen- darlehen 34. § 26 Abs. 1 Satz 3 EStG Veranlagung von Ehegatten, wenn frühere Ehe Ab VZ 1992 eines Ehegatten durch Tod aufgelöst worden ist (§ 52 Abs. 1 EStG) 35. § 32 Abs. 6 EStG Anhebung des Kinderfreibetrags von 1 512/ Ab VZ 1992 3 024 DM auf 2 052/4 104 DM (§ 52 Abs. 1 EStG) 36. § 32 Abs. 7 EStG Wahlrecht der Zuordnung von Kindern bei meh- Ab VZ 1992 reren Kindern nur einheitlich (§ 52 Abs. 1 EStG) 37. § 32 Abs. 8 EStG Tariffreibetrag von 1 200 DM bei Ehegatten, die Ab VZ 1991 (§ 52 nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veran- Abs. 21c Satz 2 EStG) lagt werden 38. § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Kein Splitting, wenn frühere Ehe durch Tod auf- Ab VZ 1992 gelöst worden ist und Ehegatten der neuen Ehe (§ 52 Abs. 1 EStG) die besondere Veranlagung nach § 26c EStG wäh- len 39. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und i EStG Einbeziehung des Altersübergangsgeldes und des Ab VZ 1991 Vorruhestandsgeldes in den Progressionsvorbe- (§ 52 Abs. 21e EStG) halt |
S. 1780
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Maßnahme Zeitliche
Anwendung ------------------------------------------------------------------------- 40. § 33a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Anhebung des Höchstbetrags für die Unterstützung Ab VZ 1992 naher Angehöriger unter 18 Jahren von 3 024 DM (§ 52 Abs. 1 EStG) auf 4 104 DM 41. § 33a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Anhebung des Höchstbetrags für die Unterstüt- Ab VZ 1992 zung naher Angehöriger über 18 Jahren von (§ 52 Abs. 1 EStG) 5 400 DM auf 6 300 DM 42. § 34c Abs. 2 und 3 EStG Abzug der ausländ. Steuer bei der Ermittlung Ab VZ 1992 der Einkünfte anstelle des Abzugs vom Gesamt- (§ 52 Abs. 1 EStG) betrag der Einkünfte 43. § 34e EStG Streichung der Steuerermäßigung bei Einkünften Ab VZ 1992 aus Land- und Forstwirtschaft bei Schätzungs- (§ 52 Abs. 1 EStG) landwirten 44. § 34f Abs. 3 EStG Zweijähriger Rücktrag (auch auf Jahre vor Bezug) Erstmals bei Inan- sowie Vortrag bis zu 2 Jahre über den Abzugszeit- spruchnahme des § 10e raum nach § 10e EStG hinaus des nicht ausge- Abs. 1 bis 5 i. d. F. nutzten Baukindergeldes des StÄndG 1992 (§ 52 Abs. 24 Satz 4 EStG, vgl. oben Nr. 21) 45. § 34f Abs. 4 EStG a) Baukindergeld max. bis zur Höhe der Bemes- Erstmals bei Inan- sungsgrundlage gem. § 10e EStG spruchnahme des § 10e EStG oder § 15b BerlinFG für nach dem 31. 12. 91 herge- stellte oder ange- schaffte Objekte (§ 52 Abs. 24 Satz 5 EStG) b) Baukindergeld nur für ein Objekt im Kj Wie zu Nr. 44 46. § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG Neben den Aufwendungen gemäß § 10e Abs. 6 Ab VZ 1991 (§ 52 EStG bleiben auch die Aufwendungen gemäß Abs. 25a Satz 1 EStG) § 10h Satz 3 EStG bei Vorauszahlungen außer Ansatz 47. § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG Anhebung der Grenze für Jahreszahler bei der Ab Kj 1992 LSt-Anmeldung von 600 DM auf 1 200 DM (§ 52 Abs. 1 EStG) 47a. §§ 42 und 42a EStG Wegfall des LStJA s. a. Nr. 50 Ab VZ 1991 (§ 52 Abs. 27a Satz 2 EStG) 48. § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG KESt-Abzug in Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Ab VZ 1992 Satz 3 EStG unter bestimmten Voraussetzungen (§ 52 Abs. 1 EStG) 49. § 44d EStG Absenkung der KESt für inländ. Schachteldivi- Ab VZ 1992 denden an in einem EG-Staat sitzende Mutterge- (§ 52 Abs. 1 EStG) sellschaften auf 5 v. H. für den Zeitraum bis zum und auf 0 v. H. ab 50. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG Antragsveranlagung Ab VZ 1991 (§ 52 Abs. 29 Satz 4 EStG) |
S. 1781
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Maßnahme Zeitliche
Anwendung ------------------------------------------------------------------------- 51. § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG Steuerabzug für beschränkt Stpfl., wenn Fernseh- Ab VZ 1992 oder Rundfunksendung im Ausland hergestellt, (§ 52 Abs. 1 EStG) für ausschließliche Ausstrahlung im Inland bestimmt ist und Vergütung von inländ. Rund- funk o. Fernsehanstalt gezahlt wird 52. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. k EStG i. V. mit §§ 76 und 78 EStDV Nichtverlängerung der Begünstigung für die An- Ab VZ 1992 schaffung/Herstellung bestimmter Wirtschaftsgü- (§ 52 Abs. 1 EStG) ter und die Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte. Begünstigt sind nur noch solche WG, die bis zum Ende des Wj 1991/1992 angeschafft oder hergestellt werden. Die Sonderabschreibung bzw. der Gewinnabzug kann bis einschl. Wj 1993/94 gewährt werden 53. § 57 Abs. 6 EStG Erstmalige Anwendung des § 34f Abs. 3 Satz 3 Ab VZ 1991 EStG (Rücktragsmöglichkeit der Ermäßigung) in (§ 52 Abs. 34 EStG) den neuen Bundesländern II. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung § 29 EStDV Anzeigepflichten des Sicherungsnehmers und des Versicherungsunternehmens für Policendarlehen über 50 000 DM nach dem 13. 2. 92 S. 1782 |
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III.
Körperschaftsteuergesetz 1. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG Steuerbefreiung für Berufsverbände ohne öffent- Ab VZ 1991 (vgl. § 54 lich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Abs. 1 KStG) Spitzenverbände und Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts 2. § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG Steuerbefreiung für Bürgschaftsbanken Ab VZ 1991 (vgl. § 5 Abs. 1 KStG) 3. § 12 Abs. 2 KStG Keine Liquidationsbesteuerung in Fällen des Vermögensübertragun- § 20 Abs. 8 UmwStG (vgl. unter X, 1) gen, die nach dem 31. 12. 91 vorgenommen wurden 4. § 14 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 4 KStG Anforderungen an Beherrschungs- und Gewinn- Ab VZ 1991 abführungsvertrag im Fall der Organschaft (§ 54 Abs. 1 KStG) 5. § 26 Abs. 2a KStG Umsetzung der EG-Mutter-/Tochter-Richtlinie. Erstmals auf nach dem Möglichkeit der indirekten Anrechnung ausländ. vorge- Steuern nommene Gewinnaus- schüttungen (§ 54 Abs. 10 KStG) |
S. 1782
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Maßnahme Zeitliche
Anwendung ------------------------------------------------------------------------- 6. § 31 Abs. 3 KStG Zuordnung nichtabziehbarer Ausgaben zum Ab VZ 1991 (vgl. § 54 EK 04 in Fällen des § 30 Abs. 3 KStG Abs. 1 KStG) 7. § 47 KStG Grundlagenfunktion des Feststellungs- und KSt- Ab VZ 1991 Bescheides (§ 54 Abs. 1 KStG) IV. Gewerbesteuer 1. § 3 Nr. 22 GewStG Bürgschaftsbanken gewerbesteuerfrei, wenn sie Ab Erhebungszeitraum von der KSt befreit sind 1991 (§ 36 Abs. 2b GewStG) 2. § 3 Nr. 24 GewStG Steuerbefreiung für bestimmte Kapitalbeteili- Ab Erhebungszeitraum gungsgesellschaften 1992 (§ 36 Abs. 2c GewStG) 2a. § 8 Nr. 9 GewStG Hinzurechnung von Ausgaben (Spenden) i. S. des Ab Erhebungszeitraum § 9 Nr. 3 KStG 1991 (§ 36 Abs. 3b GewStG) 3. § 8 Nr. 12 GewStG Hinzurechnung ausländ. Steuern Ab Erhebungszeitraum 1992 (§ 36 Abs. 3c GewStG) 4. § 9 Nr. 5 GewStG Höhe des Spendenabzugs abhängig vom Gewinn Grundsätzlich ab 1991 aus Gewerbebetrieb bzw. Umsatz oder von Löh- (vgl. im einzelnen nen/Gehältern. Haftungstatbestand für grob fahr- § 36 Abs. 4a GewStG) lässige oder vorsätzlich unrichtige Spendenbe- scheinigung (wie bei ESt und KSt) 5. § 9 Nr. 7 GewStG Umsetzung Mutter-/Tochter-Richtlinie Ab Erhebungszeitraum 1992 (§ 36 Abs. 4c GewStG) 6. § 11 Abs. 1 GewStG Erhöhung des Freibetrags bei der Gewerbeertrag- Ab Erhebungszeitraum steuer für Einzelunternehmer und PersGes von 1993 (§ 36 Abs. 1 bisher 36 000 DM auf 48 000 DM GewStG) 7. § 11 Abs. 2 GewStG Staffelung der Meßzahlen nach dem Gewerbeer- Ab Erhebungszeitraum trag über dem Freibetrag von 48 000 DM in fünf 1993 (§ 36 Abs. 1 Schritten von 1 v. H. bis 5 v. H. je zusätzlich GewStG) 24 000 DM Gewerbeertrag für Einzelunternehmer und PersGes 8. § 11 Abs. 3 Nr. 2 GewStG Aufhebung der Steuerermäßigung bei Reedereien Ab Erhebungszeitraum mit Handelsschiffen im internationalen Verkehr 1993 (§ 36 Abs. 6a (vgl. a. § 13 Abs. 3 GewStG, Wegfall ermäßigte GewStG) Steuermeßzahl für Gewerbekapital) 9. § 35b Abs. 1 und 2 GewStG Zuständigkeit für Verlustfeststellungsbescheid; Erstmals auf Verlust- Änderung von Verlustfeststellungsbescheiden feststellungsbe- scheide für Erhebungs- zeitraum 1990 (§ 36 Abs. 8 GewStG) |
S. 1783
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Maßnahme Zeitliche
Anwendung ------------------------------------------------------------------------- 10. § 37 GewStG Befristete Aussetzung der Gewerbekapitalsteuer Erhebungszeitraum 1993 im Beitrittsgebiet und 1994 V. Umsatzsteuergesetz 1. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG Ort der Leistung bei Dolmetschern und Überset- Ab 29. 2. 92 zern dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt 2. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG Ausschluß der Steuerbefreiung auch für langfri- Umsätze, die ab dem stige Abstellplatzvermietung 1. 1. 92 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 4 UStG i. V. mit Art. 40 Abs. 2 Satz 3 StÄndG 1992) 3. § 4 Nr. 16 UStG Einbeziehung der Kurzzeitpflegeeinrichtungen Ab (Art. 40 und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kran- Abs. 2 Satz 3 StÄndG ker und pflegebedürftiger Personen in die Steu- 1992) erbefreiung für Alten- und Pflegeheime 4. § 4 Nr. 18a UStG Steuerbefreiung für parteiinterne Umsätze Ab (Art. 40 Abs. 2 Satz 3 StÄndG 1992) 5. § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG Steuerfreie Personalgestellungen in der Land- Mit Wirkung vom wirtschaft 22. 12. 90 (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StÄndG 1992) 6. § 12 Abs. 1 UStG Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes von 14 Lieferungen, sonstige auf 15 v. H. Leistungen, Eigenver- brauch und Einfuhren, die nach dem 31. 12. 92 bewirkt werden (§ 27 Abs. 4 UStG i. V. mit Art. 40 Abs. 2 Satz 5 StÄndG 1992) 7. § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG Anhebung der für die Befreiung von der Abgabe Ab (Art. 40 von USt-Voranmeldungen maßgebenden Betrags- Abs. 2 Satz 5 StÄndG grenze von 600 auf 1 000 DM 1992) 8. § 24 Abs. 1 UStG Veräußerung eines land- und forstwirtschaftli- Ab (Art. 40 chen Betriebes einschließlich Einbringung in Abs. 2 Satz 5 StÄndG Gesellschaft unterliegt nicht mehr der USt 1992). Für die Zeit vom gilt § 24 Abs. 1 i. d. F., wie sie in § 28 Abs. 3 UStG aufgeführt ist |
S. 1784
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Maßnahme Zeitliche
Anwendung ------------------------------------------------------------------------- VI. Bewertungsgesetz 1. § 10 BewG WG, die einem Unternehmen dienen, sind nur Ab 1. 1. 1993 dann mit dem Teilwert anzusetzen, soweit nichts (§ 124 Abs. 1 BewG) anderes vorgeschrieben ist 2. § 11 Abs. 2 BewG Vereinfachung zur Wertermittlung nach dem Erstmals für Anteils- Stuttgarter Verfahren durch Ansatz des Einheits- bewertung auf werts des BV 31. 12. 92 (§ 124 Abs. 2 BewG) 3. § 20 BewG § 163 AO (Billigkeitsregelung) ist in bestimmten Ab Fällen anwendbar (§ 124 Abs. 1 BewG) 4. § 26 BewG Zusammenrechnung mehrerer WG zu einer wirt- Ab 1. 1. 93 schaftlichen Einheit (§ 124 Abs. 1 BewG) 5. § 95 BewG Zum BV gehören grds. nur solche WG, die auch Ab 1. 1. 93 bei der stl. Gewinnermittlung dazu gehören (§ 124 Abs. 1 BewG) 6. § 96 BewG Einheitswert des BV auch für künstlerische Ab und wissenschaftliche Tätigkeit feststellen (§ 124 Abs. 1 BewG) 7. § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG Zum Gewerbebetrieb gehören auch Gesellschaf- Ab 1. 1. 93 ten i. S. des § 15 Abs. 3 EStG (gewerblich (§ 124 Abs. 1 BewG) infizierte und Geprägegesellschaft) 8. § 109 BewG Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermö- Ab 1. 1. 93 gensaufstellung. Folgeänderungen, vgl. §§ 98a, (§ 124 Abs. 1 BewG) 101, 103a, 104, 105 9. § 109a BewG Aufhebung oder Änderung von Einheitswertbe- Ab scheiden infolge Änderung von ertragsteuerli- (§ 124 Abs. 1 BewG) chen Werten 10. § 117a BewG Erhöhung des Freibetrages für inländ. BV bei der Ab 1. 1. 93 VSt auf 500 000 DM (§ 124 Abs. 1 BewG) 11. § 137 BewG Nicht zum BV gehören bestimmte Posten nach Ab 1. 1. 93 D-Markbilanzgesetz mit Eigenkapitalcharakter (§ 124 Abs. 1 BewG) VII. Vermögensteuergesetz 1. § 13 VStG Aufhebung der Pauschbesteuerung bei Zuzug aus Ab 1. 1. 93 dem Ausland (§ 25 Abs. 1 VStG) 2. § 14 VStG Zusammenveranlagung mit behinderten Kindern Ab 1. 1. 93 unabhängig von ihrem Alter (§ 25 Abs. 1 VStG) 3. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Haupt- feststellungszeitraums Ist Bescheid über VSt 1992 nicht erteilt worden, Ab (Art. 40 gilt VSt 1991 auch für das Jahr 1992 als Abs. 1 StÄndG 1992) festgesetzt |
S. 1785
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Maßnahme Zeitliche
Anwendung ------------------------------------------------------------------------- VIII. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 1. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG Erwerb des Vertragserben aufgrund § 2287 BGB Ab 29. 2. 92 (§ 37 Abs. 7 ErbStG) 2. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG Entstehung der Steuer beim Vertragserben im Ab 29. 2. 92 Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (§ 37 Abs. 7 ErbStG) gem. § 2287 BGB 3. § 12 Abs. 1a ErbStG Bewertung von Anteilen an KapGes gem. § 11 Ab Abs. 2 Satz 2 BewG mit dem Einheitswert (§ 37 Abs. 9 ErbStG) 4. § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. d und 16 Buchst. c ErbStG Steuerbefreiung von Ansprüchen nach dem Re- Nr. 7d: Ab 1. 1. 91 habilitierungsG v. (Nr. 7d) und Zuwen- (§ 37 Abs. 6 ErbStG). dungen an ausländ. Religionsgesellschaften usw. Nr. 16c: Ab (Nr. 16c) (Art. 40 Abs. 1 StÄndG 1992) |
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5. § 28 Abs. 1
ErbStG Stundung von ErbSt bei Erwerb von BV oder Ab land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Bei (§ 37 Abs. 8 ErbStG) Erwerb von Todes wegen zinslose Stundung 6. § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Kein Erlöschen der Steuer, wenn die Stiftung Ab 23. 12. 90 Leistungen an den Erwerber oder dessen Ange- (§ 37 Abs. 5 ErbStG) hörige zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung Vergünstigungen gem. § 9 Nr. 3 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG oder § 10b EStG in An- spruch genommen werden |
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IX.
Außensteuergesetz 1. § 1 Abs. 4 AStG Ausdehnung des § 1 AStG auf außerbetriebliche Keine ausdrückliche Vorteilsgewährungen (Einkünfte aus §§ 13, 15, Regelung, wohl ab 18 oder 21 EStG) 29. 2. 92 (vgl. Korn, KÖSDI 5/92 S. 8943) 2. §§ 7 Abs. 6, 10 Abs. 6, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 und 4, 20 AStG Zugriffsbesteuerung ausländ. Einkünfte mit Ka- Zwischeneinkünfte mit pitalanlagecharakter Kapitalanlagecharak- ter, die in einem Wj der Zwischengesell- schaft oder der Be- triebsstätte ent- standen sind, das nach dem beginnt (§ 21 Abs. 7 AStG) |
S. 1786
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Maßnahme Zeitliche
Anwendung ------------------------------------------------------------------------- X. Umwandlungssteuergesetz 1. § 20 Abs. 6 und 8 UmwStG Anpassung des UmwStG an die EG-Fusionsricht- Erstmals auf Einbrin- linie gungen, die nach dem 31. 12. 91 vorgenommen werden (§ 28 Abs. 4b UmwStG) 2. § 21 Abs. 1 Satz 4 UmwStG § 16 Abs. 4 und § 34 EStG nur, wenn bei Einlage Veräußerungen, die nach § 20 Abs. 6 UmwStG alle Anteile der Kap- nach dem 31. 12. 91 Ges eingebracht worden sind vorgenommen werden (§ 28 Abs. 4c UmwStG) 3. § 21 Abs. 2 Nr. 5 UmwStG Verdeckte Einlage als Veräußerung Verdeckte Einlagen, die nach dem 31. 12. 91 vorgenommen werden (§ 28 Abs. 4c UmwStG) XI. Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3d KraftStG Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge, die nach Ab 1. 8. 91 dem zugelassen sind, für fünf Jahre XII. Grunderwerbsteuer § 4 Nr. 6 GrEStG Befreiung für Grundstückserwerb durch Bund, Ab 1. 1. 91 (Art. 40 Land, Gemeinde, wenn Grundstück vor dem Abs. 2 Satz 2 StÄndG nach Art. 21 und 22 Einigungsvertrag 1992) übertragen wird XIII. Schutzbaugesetz § 7 Abs. 4 SchutzbauG Begünstigung nur noch, wenn mit der Herstel- Ab VZ 1992 (§ 52 lung vor dem begonnen wurde Abs. 1 i. V. mit Abs. 21 Satz 6 EStG) XIV. Abgabenordnung § 366 AO Förmliche Zustellung von Einspruchsentschei- Ab 29. 2. 92 (Art. 40 dungen nicht zwingend erforderlich. Bekannt- Abs. 1 StÄndG 1992) gabe durch einfachen Brief ausreichend XV. Wohnungsbauprämiengesetz 1. § 2 Abs. 2 WoPG Erwerb eines Rechtes zur dauernden Nutzung als Erstmals für das Kj prämienunschädliche Verwendung 1991 (§ 10 Abs. 3 WoPG) 2. §§ 2a, 3 Abs. 3 WoPG Änderung des Ehegattenbegriffs entsprechend Ab 1992 (vgl. § 10 EStG Abs. 4 WoPG) 3. § 10 Abs. 8 WoPG Regelung des neuen Auszahlungsverfahrens Verträge, die nach dem 31. 12. 91 abgeschlos- sen worden sind 4. § 10 Abs. 9 WoPG Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsge- Geltung für 1992 und nossenschaften in den neuen Bundesländern 1993 |
Fundstelle(n):
NWB Fach 2 Seite 5819 - 5830
NWB1992 Seite 1775 - 1786
PAAAA-82007