OFD Berlin - St 174 - S 2334 - 7/98

§ 8 EStG Steuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer; Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 3 - 5 EStG auf kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zugmaschinen oder Lastkraftwagen

Nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Bund-/Länderebene gilt ab sofort Folgendes:

Soweit das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom (BStBl 2002 I S. 148) in Rdnr. 2 letzter Satz zur Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG die Aussage enthält: ”Die Regelung ist auf Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind, nicht anzuwenden”, bewirkt eine entsprechende Behandlung von Lastkraftwagen und Zugmaschinen im Arbeitnehmerbereich nicht, dass kein geldwerter Vorteil aus der Nutzungsüberlassung entsteht, sondern lediglich, dass die Nutzungsvorteile - soweit Arbeitslohn nicht wegen eines ganz überwiegenden betrieblichen Arbeitgeberinteresses auszuschließen ist - nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern nach den allgemeinen Regeln zu bewerten ist. Grundsätzlich wäre der Betrag zu ermitteln, der dem Arbeitnehmer für die Haltung und den Betrieb eines eigenen Kraftfahrzeugs gleichen Typs an Aufwendungen entstanden wäre ( BStBl 1963 III S. 387). Aus diesem Grunde war die o.g. Ursprungsverfügung mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Vor diesem Hintergrund war die Frage zu klären, ob und ggf. wie die Bewertung in den betreffenden Fällen vereinfacht werden könnte. Auf Bund-/Länderebene ist nunmehr folgende Regelung getroffen worden:

Aus Vereinfachungsgründen sollen nunmehr die zu erfassenden Nutzungswerte in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG ermittelt werden, wobei allerdings kein höherer Listenpreis als 80.000 Euro zugrunde gelegt werden soll.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Berlin v. - St 174 - S 2334 - 7/98
OFD Berlin v. - St 422 - S 2334 - 7/98 -aufgehoben

Fundstelle(n):
PAAAA-81998