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Haftung des Vereinsvorsitzenden eines eingetragenen Sportvereins für dessen steuerliche Pflichten - (BFH/NV 2003 S. 960)
Das (BFH/NV 2003 S. 960) enthält folgende Leitsätze: Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. ArbG ist, wer die Schuldnerposition in dem die Rechtsgrundlage der Arbeitslohnzahlung bildenden Rechtsverhältnis inne hat. Ein Sportverein, der mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und diesbezügliche LSt-Anmeldungen abgibt, ist folglich auch dann zur Einbehaltung und Abführung von LSt verpflichtet, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist. Die für das Verhältnis mehrerer Geschäftsführer entwickelten Grundsätze für die Möglichkeit einer Begrenzung der Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person durch eine Verteilung der Aufgaben innerhalb derselben gelten auch für die Übertragung steuerlicher Pflichten einer juristischen Person (hier: Verein) auf deren Abteilungen.
1. Sachverhalt
Der Sachverhalt stellt sich zusammengefasst folgendermaßen dar: Der Verein widmete sich in einzelnen Abteilungen der Pflege ...