OFD Karlsruhe - S 2334 A - 148 - St 321

Lohnsteuerliche Behandlung von Warengutscheinen

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zugewendete Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

1. Warengutscheine, einzulösen beim Arbeitgeber

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber. In diesem Fall handelt es sich um einen Sachbezug, auf den ggf. der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) anzuwenden ist.

2. Warengutscheine, einzulösen bei einem Dritten

  • Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, einen Euro-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein im allgemeinen Geschäftsverkehr die Funktion eines Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG dar. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG ist nicht anzuwenden.

    Der Warengutschein ist mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen. Da der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übergabe des Warengutscheins einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den genau bezeichneten Geldbetrag von einem Dritten erhält, fließt der Arbeitslohn zu diesem Zeitpunkt zu.

  • Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG anzuwenden ist. Der Sachbezug fließt dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übergabe des Warengutscheins zu, da er zu diesem Zeitpunkt bereits einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die genau bezeichneten Waren bzw. Dienstleistungen erhält.

  • Ein vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösender Warengutschein, auf dem neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist (z.B. 40 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 50 Euro) ist kein Sachbezug, sondern Barlohn. Dieser ist bei Übergabe des Warengutscheins zu versteuern. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG ist nicht anwendbar.

    Soweit die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG auf vor dem eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag angewendet worden ist (vgl. Anhang 18.1.1 der Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst), ist dies nach einem Beschluss auf Bundesebene nicht zu beanstanden. Soweit in der Vergangenheit andere Auskünfte erteilt worden sind, bittet die OFD - soweit möglich - die betroffenen Arbeitgeber entsprechend zu informieren.

OFD Karlsruhe v. - S 2334 A - 148 - St 321

Fundstelle(n):
QAAAA-81963