Durchführung der Arbeitnehmer-Veranlagung 2002 sowie Festsetzung des Solidaritätszuschlages und der Arbeitnehmer-Sparzulage für 2002
1. Rechtsgrundlagen
1.1 Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002)
in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 4210, BStBl 2002 I S. 1209), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom (BGBl 2002 I S. 58).
1.2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2000 I S. 717, BStBl 2000 I S. 595), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds ”Aufbauhilfe” [Flutopfersolidaritätsgesetz] vom (BGBl 2002 I S. 3651, BStBl 2002 I S. 865)
1.3 Einkommensteuer-Richtlinien 2001
in der Fassung vom (BStBl I Sondernummer 2/2001)
1.4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1990)
in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1989 I S. 1848, BStBl 1989 I S. 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften [Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001] vom (BGBl 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4)
1.5 Lohnsteuer-Richtlinien 2002 (LStR 2002)
in der Fassung vom (BStBl I Sondernummer 1/2001)
1.6 Solidaritätszuschlaggesetz 1995
in der Fassung vom (BGBl 1993 I S. 944, BStBl 1993 I S. 510), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom (a.a.O.)
1.7 Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichberechtigten Vereinigungen im Freistaat Sachsen (SächsKiStG)
in der Fassung vom (SächsGVBl S. 82)
1.8 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1994 I S. 406, BStBl 1994 I S. 237), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom (a.a.O.)
1.9 Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994)
in der Fassung vom (BGBl 1994 I S. 3904, BStBl 1995 I S. 67), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge [Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG] vom (BGBl 2000 I S. 1790, BStBl 2001 I S. 3)
2. Wichtige Rechtsänderungen sowie Bearbeitungshinweise
2.1 § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG - Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind im Rahmen des § 3 Nr. 12 EStG i. V. m. R 13 LStR steuerfrei. Dabei können nicht ausgeschöpfte steuerfreie Monatsbeträge übertragen werden (vgl. BStBl 2002 I S. 993).
2.2 § 3 Nr. 51 EStG - Trinkgelder
Nach dem Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom (BGBl 2002 I S. 3111, BStBl 2002 I S. 818) sind rückwirkend ab Trinkgelder steuerfrei, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.
2.3 § 9 EStG - Werbungskosten
a) Auslandsdienstreisen (R 39 Abs. 3 LStR)
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen ab dem ergeben sich aus dem (BStBl 2001 I S. 818). Ab dem bittet die OFD die Änderungen auf Grund des (BStBl 2002 I S. 1354) zu beachten.
b) Kontoführungsgebühren
Kontoführungsgebühren für beruflich veranlasste Buchungen können ohne Einzelnachweis mit 16 EUR jährlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
c) Telekommunikationskosten (R 33 Abs. 5 LStR)
Telekommunikationskosten sind Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind. Hierfür kann über einen Zeitraum von drei Monaten der Anteil beruflicher Gespräche im Einzelnen nachgewiesen und der ermittelte Durchschnitt für das ganze Jahr angewendet werden. Ohne Einzelnachweis können die Kosten bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR monatlich, als Werbungskosten anerkannt werden, wenn erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden.
2.4 § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG - Hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse
Der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis ist ab dem VZ 2002 weggefallen (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung [2.FamFöG] vom , BGBl 2001 I S. 2074, BStBl 2001 I S. 533).
Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl 2002 I S. 4621) gilt noch nicht im VZ 2002, sondern erstmals für im VZ 2003 geleistete Aufwendungen.
2.5 § 10a EStG - Zusätzliche Altersvorsorge
Für Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag können Steuerpflichtige bei ihrem Anbieter eine Altersvorsorgezulage beantragen. Darüber hinaus kann ein zusätzlicher Sonderausgaben-Abzug geltend gemacht werden; hierzu dient die neue Anlage AV. (vgl. u. a. Verfügung vom , Az. S2220-6/1-St22, sowie die BStBl 2002 I S. 767, und vom , BStBl 2002 I S. 1397).
2.6 § 10b EStG - Steuerbegünstigte Zwecke
a) § 10b Abs. 1 EStG - Spenden für Opfer der Hochwasserkatastrophe
Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen.
Bezüglich der Hochwasserkatastrophe 2002 gilt jedoch - ohne betragsmäßige Beschränkung - der vereinfachte Spendennachweis für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes (vgl. Abschnitt IV des BStBl 2002 I S. 960).
Mit dem Erlass des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen vom wurde eine Liste der vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen anerkannten Sonderkonten von sächsischen Körperschaften des öffentlichen Rechts und sächsischen öffentlichen Dienststellen bekannt gegeben (vgl. Verfügung vom , Az. S2223-93/18-St21; siehe auch Intranet/Aktuelles/Flutkatastrophe).
Die Verwendung von Mitteln für Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 ist als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt (Vomhundertsatz 10 %).
Eventuelle Zweifelsfragen zum Spendenabzug bittet die OFD telefonisch mit der OFD, Referat St 21, Bearbeiter Herr Lößner (App. 6111) zu klären.
b) § 10b Abs. 2 EStG - Zuwendungen an politische Parteien
Sie sind ab dem VZ 2002 bis zur Höhe von insgesamt 1.650 EUR und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten [ZV] bis zur Höhe von insgesamt 3.300 EUR abzugsfähig (vgl. Art. 4 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom , BGBl 2002 I S. 2268, BStBl 2002 I S. 666).
2.7 § 10c EStG - Sonderausgaben-Pauschbetrag
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag sinkt auf 36 EUR (bei ZV: 72 EUR).
2.8 §§ 31, 32 EStG - Familienleistungsausgleich
a) Berücksichtigungstatbestände
Die bisher nur im Billigkeitswege nach R 180a EStR berücksichtigten Zwangspausen zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder einer vergleichbaren Sondertätigkeit wurden als eigenständige Übergangszeiten in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG gesetzlich geregelt. Der Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG wurde leicht modifiziert sowie um den im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz abgeleisteten Zivildienst erweitert (vgl. Art. 1 Nr. 7a des 2.FamFöG vom , a.a.O.).
b) Einkünfte und Bezüge des Kindes
Die Höhe der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes steigt auf 7.188 EUR (vgl. Art. 1 Nr. 31a des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom , a.a.O.).
Mit Urteil vom (BStBl 2000 II S. 684) hatte der BFH - abweichend von der Verwaltungsauffassung - entschieden, dass Einnahmen in Höhe des Versorgungs-Freibetrags und des Sparer-Freibetrags nicht als kindergeldschädliche Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu werten sind.
Ab VZ 2002 jedoch gehören steuerfreie Gewinne nach § 14, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 sowie die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen, zu den eigenen Bezügen eines Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG; vgl. Art. 1 Nr. 7a des 2.FamFöG vom , a.a.O.).
Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge einschließlich der Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln gilt eine Kostenpauschale von 180 EUR im Kalenderjahr (R 190 Abs. 5 Satz 2 EStR).
Liegen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nur in einem Teil des Monats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG; vgl. Art. 1 Nr. 7a des 2.FamFöG vom , a.a.O.).
Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen eines Kinderfreibetrags an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diesen Monat entfallen, bleiben bei der Berechnung außer Betracht (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG; vgl. Art. 1 Nr. 7a des 2.FamFöG vom , a.a.O.).
c) Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 5 EStG)
Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wurde auf 1.824 EUR (bei ZV: 3.648 EUR) angehoben (vgl. Art. 1 Nr. 7b des 2.FamFöG vom , a.a.O.).
d) Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG)
Der bisherige Betreuungsfreibetrag wurde durch einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf [BEAFB] ersetzt und auf 1.080 EUR (bei ZV: 2.160 EUR) erhöht; die Altersbeschränkung (16. Lebensjahr) ist weggefallen (vgl. Art. 1 Nr. 7b des 2.FamFöG vom , a.a.O.).
Der BEAFB wird unverändert zusätzlich zum Kinderfreibetrag und auch im gleichen System wie der Kinderfreibetrag gewährt. Dies bedeutet zum einen, dass der Freibetrag zeitanteilig zu gewähren ist, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht während des gesamten Jahres erfüllt sind (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG). Zum anderen besteht die Möglichkeit der Übertragung. Der zustehende Freibetrag desjenigen Elternteils, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, wird auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen. Dies kann dazu führen, dass zwar der Kinderfreibetrag halbiert, der BEAFB dagegen voll einem Elternteil zugeordnet wird.
Der BEAFB wird - wie auch der Kinderfreibetrag - erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums berücksichtigt. Er tritt dann zusammen mit dem allgemeinen Kinderfreibetrag an die Stelle des Kindergeldes, sofern der hieraus resultierende Steuervorteil höher ist als das Kindergeld.
e) Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)
Der Haushaltsfreibetrag sinkt auf 2.340 EUR (vgl. Art. 1 Nr. 7c des 2.FamFöG vom , a.a.O.).
Die zunächst eingeführte Stichtagsregelung des § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG a. F. (vgl. Art. 1 Nr. 7c des 2.FamFöG vom , a.a.O.) wurde rückwirkend zum gestrichen. Für die Inanspruchnahme des Haushaltsfreibetrags ist es somit nicht mehr erforderlich, dass die Voraussetzungen bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben (vgl. Art. 2 Nr. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom , BGBl 2002 I S. 2715, BStBl 2002 I S. 714).
Auf Grund der wiederholten Rechtsänderung zum Haushaltsfreibetrag besteht die Möglichkeit, dass im Kalenderjahr 2002 bei beiden Elternteilen die Steuerklasse II eingetragen worden ist. Dem Mitteilungsverfahren kommt somit eine erhöhte Bedeutung zu.
2.9 § 32a EStG - Einkommensteuertarif
Der Grundfreibetrag steigt auf 7.235 EUR (bei ZV: 14.470 EUR).
2.10 § 33 EStG - Außergewöhnliche Belastungen auf Grund der Hochwasserkatastrophe
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden oder zur Wiederbeschaffung bei existentiell notwendigen Gegenständen (z. B. eigengenutzte Wohnung im eigenen Haus, Hausrat, Kleidung) stellen außergewöhnliche Belastungen dar, wenn die Kosten sowohl notwendig als auch angemessen sind. Dabei ist es unerheblich, ob eine Versicherung gegen Hochwasserschäden bestanden hat. Nicht abziehbar hingegen sind Aufwendungen für PKWs, Garagen, Außenanlagen (z. B. Gärten).
Ersatzansprüche (z. B. gegenüber Versicherungen) und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastungen sind gegenzurechnen.
Eventuelle Zweifelsfragen zu außergewöhnlichen Belastungen bittet die OFD telefonisch mit der OFD, Referat St 22, Bearbeiter Herr Dietze (App. 6213) zu klären.
2.11 § 33a EStG - Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
Der Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG wurde für den VZ 2002 auf 7.188 EUR erhöht (§ 33a Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG). Dieser Betrag vermindert sich um den Betrag, um den die anderen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person die Grenze von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen bezogenen Zuschüsse.
Auf Grund der Erweiterung des Betreuungsfreibetrages entfällt der bisherige umfassende Ausbildungsfreibetrag. Außerhalb des Familienleistungsausgleichs wird ab VZ 2002 (nur noch) für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, ein Sonderbedarf in Höhe von 924 EUR anerkannt (Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung, § 33a Abs. 2 EStG; vgl. Art. 1 Nr. 9b des 2.FamFöG vom , a.a.O.).
Der Freibetrag vermindert sich um eigene Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 EStG des Kindes, soweit diese 1.848 EUR im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen bezogenen Zuschüsse.
2.12 § 33c EStG - Kinderbetreuungskosten
Mit Art. 1 Nr. 10 des 2.FamFöG vom , a.a.O., wurde § 33c EStG wieder eingeführt. Danach besteht nunmehr die Möglichkeit, für Kinder unter 14 Jahren sowie für behinderte Kinder nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Kinderbetreuungskosten - soweit sie (den bisherigen Betreuungsfreibetrag von) 1.548 EUR übersteigen - bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EUR abzuziehen.
Hierfür ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, behindert oder krank ist; bei zusammenlebenden Eltern müssen die Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen. Bei nicht Zusammenlebenden kann jeder Elternteil (unter den o. g. Voraussetzungen) Kinderbetreuungskosten - soweit sie pro Kind mehr als 774 EUR betragen - bis zu 750 EUR ansetzen.
Entstehen die Kinderbetreuungskosten wegen einer Krankheit, kann der Abzug nur vorgenommen werden, wenn die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden hat oder sich unmittelbar an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung anschließt.
2.13 § 34g EStG - Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
Die Höchstbeträge für die Ermäßigung sind ab 2002 auf 825 EUR [bei ZV: 1.650 EUR] erhöht worden (§ 34g Satz 2 EStG; vgl. Art. 4 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom , a.a.O.).
2.14 § 66 EStG - Kindergeld
Das Kindergeld wurde auf einheitlich je 154 EUR/Monat für das erste bis dritte Kind erhöht; für das vierte und jedes weitere Kind beträgt es jeweils 179 EUR/Monat. Der bisherige § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG wurde gestrichen (vgl. Art. 1 Nr. 19 des 2.FamFöG vom , a.a.O.).
3. Personelle Durchführung
Zur personellen Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2002 bei von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Personen bittet die OFD die Verfügung vom (Az. S2319-106/3-St22) zu beachten. Sowohl in Papierform als auch mittels ELSTER abgegebene Erklärungen von Flutopfern sind vor Einsatz der maschinellen Programme personell zu bearbeiten.
4. Bearbeitungsgrundsätze
Insbesondere Fälle von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Flutopfern und vorzeitiger Anforderung (jeweils unabhängig vom steuerlichen Ergebnis) sowie Fälle mit hoher Abschlusszahlung sind vordringlich zu bearbeiten. Ebenso sind mittels ELSTER abgegebene Erklärungen zügig zu bearbeiten.
Für den VZ 2002 gelten die mit Verfügung vom (Az. O2000-35/25-Stll) bekannt gegebenen variablen Prüffelder.
5. Erfahrungsberichte
Über besondere Erfahrungen und Schwierigkeiten bittet die OFD laufend zu berichten.
OFD Chemnitz v. - S 2319 - 106/5-St22
Fundstelle(n):
IAAAA-81944