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Abgabe der Erklärung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG durch den oder die Erben möglich - (BStBl 2002 II S. 441)
Der (BStBl 2002 II S. 441) die Frage entschieden, ob die Erklärung über die Inanspruchnahme des Freibetrags durch die Erben erfolgen kann, wenn der Erblasser dies zu Lebzeiten nicht (mehr) getan hat.
1. Zum Sachverhalt
Der Kläger erwarb 1995 von seinem Vater (V) zwei Grundstücke. Diese dienten der X- KG als Betriebsgrundstücke. Die Überlassungen erfolgten unentgeltlich. Der Kläger und V waren Kommanditisten der KG.
V verstarb 1996, ohne eine Erklärung nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a. F. (= § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG n. F.) abgegeben zu haben. Alleinerbe des V ist der Kläger, der gegenüber dem FA erklärte, für die unentgeltliche Zuwendung des V aufgrund des Vertrags aus 1995 den Freibetrag in Anspruch nehmen zu wollen. Das FA setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Freibetrags fest. Zur Begründung führte es aus, dass die Erklärung eine einseitige höchstpersönliche Erklärung des Schenkers sei, die nicht vom Beschenkten nachgeholt werden könne. Das FG folgte dem FA nicht und gab der Klage statt (, EFG 2000 S. 27).
2. Zur Urteilsbegründung
Der BFH wies auch in diesem Fall die Revision des FA zurück. Das FG habe zutreffend...