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Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen
Bei der Berücksichtigung von Auflösungsverlusten eines wesentlich beteiligten Gesellschafters nach § 17 EStG ist nicht unbedingt der Abschluss der Liquidation maßgebend. Der BFH vertritt die Auffassung, dass bei der konkursfreien Liquidation einer KapGes der zu berücksichtigende Auflösungsverlust in dem Zeitpunkt entsteht, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist. Es sind deshalb auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die die KapGes zur Bildung einer Rückstellung verpflichten würden. Allerdings ist eine Rückstellung für Mehrsteuern frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden (, NWB EN-Nr. 458/2002).
1. Sachverhalt
Der Sachverhalt stellt sich stark vereinfacht wie folgt dar: Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der K-KG, die sämtliche Geschäftsanteile an der K-GmbH hielt. Den Kommanditanteil hielt eine GmbH, deren Alleingesellschafter ebenfalls der Kläger war.
Im Streitjahr (1991) wurde die K-GmbH aufgelöst. Der...