OFD Frankfurt am Main - G 1402 A - 5 - St II 22

Gewerbesteuerliche Organschaft ab dem Erhebungszeitraum 2002; zeitlicher Anwendungsbereich In Fällen mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 KStG, so gilt sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers. Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom (BStBl 2002 I S. 35) wurden die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft an die der körperschaftsteuerlichen Organschaft angepasst. Mit dem Verwels auf die Vorschriften des KStG ist vom. Erhebungszeitraum 2002 an Voraussetzung für das Vorllegen einer Organschaft, dass die Organgesellschaft finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist und zwischen Ihnen ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingllederung der Organgesellschaft In den Organträger bedarf es nicht mehr, § 36 Abs. 1 GewStG.

Es ist die Frage gestellt worden, bis zu welchem Zeltpunkt die für die Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft erforderlichen Voraussetzungen (Abschluss und Wirksamwerden eines Gewinnabführungsvertrags) bei einer Gesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr vorllegen müssen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr. Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der im Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermeßbetrag festgesetzt wird, § 10 Abs. 1 GewStG, Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Gewerbeertrag als In dem Erhebungszeitraum bezogen, In dem das Wirtschaftsjahr endet, § 10 Abs. 2 GewStG.

Bei Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Grundsatz, dass regelmäßig auf die Verhältnisse des im Erhebungszeitraum endenden abweichenden Wirtschaftsjahrs abgestellt wird. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft das Ende des erstmaligen bzw. des auf die erstmalige Geltung der Organschaft folgenden abweichenden Wirtschaftsjahrs - und nicht etwa erst das Ende des Kalenderjahres - maßgeblich.

Um für den Erhebungszeitraum 2002 eine gewerbesteuerliche Organschaft zu begründen, muss im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahrs der hierfür erforderliche Gewinnabführungsvertrag somit spätestens zum Ende des Wirtschaftjahrs 2001/2002 abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftjahrs 2002/2003 wirksam sein (Eintragung im Handelsregister).

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IAAAA-81889