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Verlustvortrag bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Mit Urteil vom - IV R 69/99 (NWB EN-Nr. 1605/2000) hatte der IV. Senat des BFH die Frage zu entscheiden, ob ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag nach § 10a GewStG auch dann bestehen bleibt, wenn ein ausgeschiedener Gesellschafter anschließend weiterhin mittelbar über eine Obergesellschaft an der Gesellschaft beteiligt bleibt. Die Besonderheit bestand im vorliegenden Fall darin, dass der BFH hier einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, der einen Erhebungszeitraum nach Einfügung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (”doppelstöckige Personengesellschaft”) betraf.
1. Zum Sachverhalt
Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Ihr einziger Kommanditist übertrug seinen Kommanditanteil zunächst auf die A-GmbH & Co. KG, an der er zu 95 v. H. beteiligt war. Anschließend übertrug er seinen Anteil an dieser Gesellschaft auf eine Holding-KG, an der er ebenfalls zu 95 v. H. beteiligt war. Das Finanzamt (FA) lehnte die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts der Klägerin mit der Begründung ab, dass dieser mit dem Ausscheiden des Kommanditisten verbraucht sei. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.
2. Zur Urteilsbegründung
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BStBl 1993 II S. 616